Scheidet ein Gesellschafter noch vor der Insolvenz einer später insolventen Gesellschaft aus, so ist sein noch nicht befriedigter Abfindungsanspruch erst im Rahmen der Schlussverteilung zu berücksichtigen, selbst wenn die Beträge zum Zeitpunkt des Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätten bedient werden können.
Im konkreten Fall war ein Gesellschafter mit Eintragung vom 03.03.2008 aus einer GmbH & Co. KG ausgeschieden. An der KG war er mit einer Einlage von 500.000 DM beteiligt, an der GmbH, deren Stammkapital 50.000 DM umfasste, mit 25.000 DM. Er verlangte für sein Ausscheiden aus der KG eine Abfindung von 1,1 Mio € und für sein Ausscheiden aus der GmbH 110.000 €.
Das LG gab dem Antrag des Klägers hinsichtlich der Forderung für das Ausscheiden aus der GmbH nahezu vollumfänglich statt. Für das Ausscheiden aus der KG sprach es dem Kläger immerhin einen Betrag in Höhe von rund 70.000 € zu. Diese Beträge hätten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens und auch danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft bedient werden können.
Nachdem beide Gesellschaften im Rahmen des Berufungsverfahrens am 26.03.2015 in Insolvenz verfielen, beantragte der Kläger die Feststellung seiner Forderungen zur Tabelle. Das OLG sprach dem Kläger jedoch nur noch eine Abfindungsforderung gegen die GmbH in Höhe von rund 18.000 € als einfache Insolvenzforderung zu und in Höhe von 6.000 € gegen die KG als nachrangige Insolvenzforderung zu.
Doch selbst dies geschah grundsätzlich zu Unrecht, wie der BGH feststellte. Die Klage hätte vielmehr insgesamt abgewiesen werden müssen, da die Forderung weder eine einfache, noch eine nachrangige Insolvenzforderung darstelle. Dieser Feststellung würden §§ 30, 31 GmbHG entgegenstehen. Insbesondere würde § 30 Abs. 1 GmbHG in der Insolvenz einer Auszahlung der Abfindungsforderung auch dann entgegenstehen, wenn die Abfindung zum Zeitpunkt des Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätte bedient werden können.
Der Kläger hatte insoweit noch „Glück“, als nur er Revision eingelegt hatte und nicht auch die Gegenseite. Insoweit ließ der BGH das Urteil des OLG aufgrund des Verschlechterungsverbots bestehen.
BGH, Urteil vom 28.01.2020 – II ZR 10/19
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Erbrecht)
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