Ein Personalratsmitglied versendete eine E-Mail mit einem Link zum Artikel „Vom Anderssein des Schwarzafrikaners“. Begleitet wurde der Link mit den Worten „Guten Morgen lieber E., wusstest Du das über Dich und die Deinen. Für mich ist das sehr aufschlussreich – positiv“.
Der aus Ruanda stammende Empfänger der E-Mail, sah darin eine rassistische Ehrverletzung und wandte sich an den Personalrat. Der Personalrat stufte die E-Mail ebenfalls als rassistisch ein und beantragte den Ausschluss des Personalratsmitglieds.
Dem Antrag des Personalrats wurde stattgegeben, da das Personalratsmitglied nicht nur gegen seine Pflichten zur Objektivität und Neutralität verstoßen hatte, sondern auch seiner Verpflichtung aus § 67 I BPersVG (keine herkunfts- oder abstammungsbedingte Diskriminierung zulassen) durch eigenes Fehlverhalten nicht nachgekommen ist.
Hierbei komme es nicht einmal darauf an, wie die E-Mail subjektiv vom Versender eingeordnet wurde oder objektiv wahrgenommen werden kann.
Da das Versenden einer rassistischen E-Mail durch ein Personalratsmitglied, als grobe Pflichtverletzung gilt, ist folglich der Ausschluss aus dem Personalrat gerechtfertigt.
VG Hannover, Beschluss vom 13.02.2020 – 16 A 6157/18