Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen rechtswidriger Entlassung und Wiederaufnahme der Arbeit bleibt dem Arbeitnehmer erhalten.
Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder, falls das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, dies als Ersatz für den nicht genommenen bezahlten Urlaub. Sollte der Arbeitnehmer aber während dieses Zeitraums (Entlassung bis zur Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses) einer neuen Beschäftigung, z.B. Probearbeitsverhältnis nachgegangen, kann er seine Urlaubsansprüche für diesen Zeitraum, in dem er dieser Beschäftigung nachgegangen ist, nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen.
EuGH Urteil vom 25.6.2020 – Az. C-762/18
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
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