Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats abberufen wird, wird die Abberufung erst wirksam, wenn ihm diese mitgeteilt ist, falls er nicht an der Hauptversammlung, in welcher seine Abberufung beschlossen wurde, teilgenommen hat.
Die Mitteilung kann durch jede von der Hauptversammlung beauftragte Person geschehen. Der gute Glaube Dritter gegenüber der Mitgliedschaft als Aufsichtsrat, der in der Liste (§ 106 AktG) aufgeführt ist, wird entsprechend § 171 BGB geschützt.
BGH, Urteil vom 21.4.2020, II ZR 412/17
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
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