Eine Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlung kann als Grund für die Rückzahlungsverpflichtung nicht pauschal darauf abstellen, dass das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers beendet wird.
Anerkannt ist, dass es grundsätzlich zulässig ist, Rückzahlungsklauseln in Vereinbarungen über vom Arbeitgeber finanzierte Fortbildungen aufzunehmen. Allerdings müssen diese sich an die engen von der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben halten. So sind, je nach Höhe der Finanzierung nur verschiedene Bindungszeiten zulässig, im Übrigen muss eine Abschmelzung der Rückzahlungsverpflichtung stattfinden. Außerdem ist sehr genau nach dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren.
Und genau an dieser Stelle scheiterte der Arbeitgeber im vom LAG Hamm zu entscheidenden Fall, was dazu führte, dass er auf den Fortbildungskosten von 13.628,15 € sitzen blieb.
Dort hießt es in der entsprechenden Klausel
Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung auf Wunsch des Mitarbeiters beendet wird oder das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Mitarbeiter zu vertreten hat oder ordentlich aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.
Das LAG Hamm sah (auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BAG) diese Klausel als zu weit gefasst und damit unwirksam an. Denn es kann für den Arbeitnehmer gute Gründe geben, weshalb er das Arbeitsverhältnis beenden möchte (Mobbing, Belästigung, etc.) und in entsprechenden Fällen darf dies nicht zu einer Rückzahlungspflicht führen.
LAG Hamm, Urteil vom 11.10.2019 – 1 Sa 503/19.
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Erbrecht)
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