Volksverhetzende Äußerungen eines Arbeitnehmers auf Facebook ohne Bezug zum Arbeitgeber rechtfertigen nicht immer eine fristlose Kündigung.
Schon lange ist bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern bekannt, dass rassistische oder beleidigende Äußerungen auf Facebook oder Twitter zur Kündigung führen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Begleitumstände einen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis aufweisen, beispielsweise weil ein Kunde oder Kollege angegriffen wird.
Anders kann dies, nach einer nun veröffentlichen Entscheidung des BAG vom 27.06.2019 sein, wenn die Äußerung in keiner Beziehung zum Arbeitgeber steht. Dann verstößt der Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten, denn was der Arbeitnehmer privat macht, geht den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an.
Im streitgegenständlichen Fall schrieb ein LKA Beamter gegenüber muslimischen Zuwanderern und „Diskussionsteilnehmern“ auf Facebook Worte wie „Abschaum“, „Hohlfrosch“, „Scheißlappen“ und ähnliches.
Zwar kann auch ein „rassistisches Freizeitverhalten“ eine außerordentliche personenbedingte Kündigung rechtfertigen, allerdings kann es im Fall einer langen Betriebszugehörigkeit auch dazu führen, dass eine außerordentliche Kündigung gerade nicht gerechtfertigt ist. Im Fall des BAG erklärten die Richter, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist mit anderen, weniger sicherheitsrelevanten Aufgaben hätte beschäftigen können. Daher sei die außerordentliche fristlose Kündigung, insbesondere im Hinblick auf das Alter des Klägers (52) und dessen Betriebszugehörigkeit (17) unverhältnismäßig.
Ein nach diesseitiger Auffassung durchaus fragwürdiges Urteil des BAG, insbesondere, wenn man die Beschäftigung des Arbeitnehmers bedenkt. Dafür ist das BAG ja aber durchaus bekannt.
BAG, Urteil vom 27.06.2019 – 2 AZR 28/19
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Erbrecht)
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