Obacht bei Freistellungsklausel! Es muss klar geregelt sein, welche Ansprüche durch die Freistellung abgegolten werden sollen und welche nicht.
Im Streitfall des BAG wurde eine Arbeitnehmerin nach der Kündigung für 2 ½ Monate unwiderruflich freigestellt, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs. Geregelt war, dass damit alle Urlaubansprüche der Arbeitnehmerin als in Natur gewährt gelten sollten. Dabei übersah der Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin auch noch 61,10 Überstunden offen hatte. Diese wurden in der Freistellungsklausel aber nicht erwähnt, und auch eine allgemeine Ausgleichsklausel am Ende des Vergleichs war nicht enthalten.
Während des LAG Hamm den Vergleich noch zu Gunsten des Arbeitgebers auslegte und davon ausging, dass mit der Freistellung alle offenen Ansprüche aus Zeitguthaben abgegolten sein sollten, entschied das BAG nunmehr letztlich zu Gunsten der Arbeitnehmerin.
Es sei nicht einmal an irgendeiner Stelle sinngemäß geregelt, dass mit der Freistellung auch die Überstunden als erfüllt gelten sollten, insoweit sei eine, wie vom LAG vorgenommene Auslegung, nicht zulässig. Vielmehr obliegt es den Parteien die Konditionen der Freistellung klar zu regeln und Interpretationsspielraum von vornherein auszuschließen.
BAG, Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Erbrecht)
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