Eine betriebsbedingte Kündigung eines Stammmitarbeiters ist nach Ansicht des LAG Köln grundsätzlich unwirksam, wenn ständig Leiharbeitnehmer auf einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit eingesetzt werden.
Der Arbeitgeber kündigte aufgrund eines Auftragsvolumenrückgangs fünf seiner Arbeitnehmer betriebsbedingt. Während der vergangenen 2 Jahre vor der Kündigung setzte der Arbeitgeber aber auch sechs Leiharbeitnehmer auf vergleichbaren Arbeitsplätzen ein, wobei diese fast ununterbrochen beschäftigt wurden mit der Ausnahme, dass die Leiharbeitnehmer während der Werksferien und zum Jahreswechsel nicht ausgeliehen waren.
Nach Ansicht des LAG Köln kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall keine Kündigungen gegenüber seiner Stammbelegschaft aussprechen. Wenn die Leiharbeitnehmer nicht nur als Personalreserve zur Abdeckung von Schwankungen und Ausfällen eingesetzt werden, sondern in einem dauerhaften Umfang, dann sind die Stammmitarbeiter auf diesen Arbeitsplätzen einzusetzen und die Entleihverhältnisse zu beenden, bevor betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden können.
Das LAG Köln ließ jedoch in den beiden Parallelverfahren die Revision zu.
LAG Köln, Urteile vom 02.09.2020 – 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20
Albrecht Lauf
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Handels- & Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Erbrecht)