Das Entwenden von einem Liter Desinfektionsmittel aus den Waschräumen vom Arbeitsplatz rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Ein Arbeitgeber kündigte einem Mitarbeiter eines Paketzustellunternehmens, nachdem bei einer Stichprobe festgestellt wurde, dass sich in dem Fahrzeug eine nicht angebrochene Flasche Desinfektionsmittel im Wert von 40 EUR sowie eine Rolle Handtücher befand.
Nach Ansicht des Gerichts liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung vor. Der ehemalige Arbeitgeber konnte nicht glaubhaft machen, dass er das Desinfektionsmittel nicht nur für sich haben wollte, insbesondere da er die Kollegen nicht informierte und die Flasche nicht in dem allzugänglichen Materialwagen verstaute, sondern in seinem Dienstwagen.
Eine Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts trotz einer über 15-jährigen Beschäftigungszeit nicht notwendig, da im Lichte der Corona-Pandemie das Desinfektionsmittel Mangelware war, er in Kauf nahm, dass seine Kollegen „leer ausgingen“ und es sich um eine erhebliche Menge handelte.
– Urteil vom LAG Düsseldorf 14.01.2021 – 5 Sa 483/20