Geht ein Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens in den Urlaub, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Nach einer ordentlichen Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Die Parteien vereinbarten während des Verfahrens eine Prozessbeschäftigung. Nachdem der Arbeitnehmer Urlaub einreichte, ging dieser eigenständig in den Urlaub bevor die Arbeitgeberin diesen gewähren oder begründet ablehnen konnte. Es folgte die fristlose Kündigung.
Das Arbeitsgericht Heilbronn erklärte die fristlose Kündigung unwirksam. Das LAG sah sie in der zweiten Instanz dagegen als wirksam an und begründete dies damit, dass eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt. Weiter ist das Gericht der Ansicht, dass es einer Abmahnung nicht bedurfte, da nicht erwartet werden kann, dass der Arbeitgeber den Urlaubsantritt ohne Genehmigung billigen würde.
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.2020 – 17 Sa 1/20