Im Streitfall wurde die Arbeitnehmerin ab April 2020 infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember 2020 wiederholt in Kurzarbeit Null geschickt.
Die klagendende Arbeitnehmerin war der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche, die Kurzarbeit läge nur im Interesse der Arbeitgeberin, mangels Planbarkeit handele es sich auch nicht um Freizeit.
Das LAG wies die Klage ab und ist der Auffassung, dass die Arbeitnehmerin aufgrund Kurzarbeit Null in den Zeiten der Kurzarbeit keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben habe. Der Jahresurlaub 2020 stehe der Klägerin daher nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, deshalb werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
LAG Düsseldorf vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 –