Nach einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung ist die vorsorgliche Urlaubsgewährung im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer durchaus aufsehenerregenden Entscheidung festgestellt, dass es nach einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung möglich ist, dem Arbeitnehmer, für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, Urlaub während der dann geltenden ordentlichen Kündigungsfrist zu gewähren.
Konkret kündigte ein Arbeitgeber fristlos mit Schreiben vom 18.09.2017 zum 19.09.2017 und erklärte zugleich, dass dem Arbeitnehmer, für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung in der Zeit vom 19.09.2017 bis 11.10.2017 sein noch ausstehender Urlaub gewährt werde. Nachdem sich die Parteien im gerichtlichen Verfahren auf eine Beendigung im Rahmen der ordentlichen Kündigung einigten, stand im Streit, ob der Arbeitgeber insoweit Annahmeverzugslohn und Urlaubsabgeltung zu zahlen habe, oder ob der Urlaub bereits genommen war.
Das BAG entschied, durchaus überraschend, dass die vorsorgliche Urlaubsgewährung wirksam ist. Der Zweck des Urlaubs, nämlich die Erholungsfunktion, da man die Gewissheit habe, während der Zeit des Urlaubs nicht zur Arbeit herangerufen zu werden, erfülle auch die vorsorgliche Urlaubsgewährung.
BAG, Urteil vom 25.08.2020 – 9 AZR 612/19
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Erbrecht)
Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht
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