Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank sind unwirksam, wenn sie ohne inhaltliche Einschränkungen die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Banken-AGB und Sonderbedingungen fingieren.
In den streitgegenständlichen AGB einer Bank bot diese ihren Kunden eine Änderung der AGB in Textform an bevor diese wirksam wurden. Die Zustimmung des Kunden galt als erteilt, wenn der Kunde die Ablehnung nicht vor Wirksamwerden der geänderten AGB äußerte. Die Bank wies in ihrem Anschreiben sowohl auf die Genehmigungswirkung als auch auf die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages hin.
Nach Ansicht des BGH liegt hier eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor, da die Bank so weitreichende Änderungen vornehmen konnte, dass dies dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommt und damit ein Änderungsvertrag notwendig wäre. Eine Bank dürfe nicht die Möglichkeit haben, die geschuldete Hauptleistung des Kunden einseitig zu ändern, ohne dass Einschränkungen in der Klausel vorgesehen sind.
BGH, Urteil v. 27.4.2021, XI ZR 26/20
Sabrina Lahne Telefon: 0 351 318 41 – 0 E-Mail lahne@merz-dresden.de Rechtsanwältin für Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht und Vertragsrecht