Ein umfassendes Wettbewerbsverbot, dass auch für den Zeitraum zwischen Austrittserklärung und tatsächlichem Austritt gegenüber einem Gesellschafter gilt, kommt einem gegen § 138 BGB iVm. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich und ist daher unwirksam.
Im streitgegenständlichen Fall, den das OLG Nürnberg zu entscheiden hatte war in § 12 der Satzung ein Ruhen des Stimmrechts ab Erklärung des Austritts bis zum tatsächlichen Ausscheiden aus der Gesellschaft und in § 13 der Satzung geregelt:
„Kein Gesellschafter darf der Gesellschaft während seiner Vertragszeit unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Konkurrenz machen oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. … Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart“
Nach Ansicht des OLG ist dieses Wettbewerbsverbot im Zusammenspiel mit der Regelung unter § 12 zu weitgehend und daher unwirksam. Da der Gesellschafter nach § 12 ab seiner Austrittserklärung als Gesellschafter einem Stimmausschluss unterliegt, muss zumindest ab diesem Zeitpunkt eine Befreiung vom umfassenden Wettbewerbsverbot vorliegen.
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.10.2020, 12 U 1440/20