Im streitgegenständlichen Fall des OLG München musste der Käufer des Unternehmens einige Monate nach der Transaktion die Insolvenz anmelden, da sich die wirtschaftliche Lage wesentlich schlechter gestaltete, als im Rahmen der Kaufverhandlungen angenommen.

Der Verkäufer hatte im Vorfeld des Kaufs ausgesagt, dass sich das Ganze wieder erheblich ins Plus bewege. Tatsächlich hatte die Gesellschaft seit ihrer Gründung ausschließlich Verluste produziert und litt unter erheblichen Zahlungsschwierigkeiten, wenngleich eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne noch nicht zwingend festzustellen war.

Der Käufer habe zwar auch Geschäftsunterlagen erhalten, aus denen er die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hätte herauslesen können, er durfte sich jedoch nach Auffassung des OLG auf die Aussage des Verkäufers verlassen, ohne diese explizit überprüfen zu müssen. Das OLG stellt insoweit darauf ab, dass nach ständiger Rechtsprechung – auch des BGH – unrichtige Behauptungen „ins Blaue hinein“ eine arglistige Täuschung begründen und um eine solche Behauptung habe es sich bei der Aussage des Verkäufers gehandelt. Aus diesem Grund konnte der gesamte Unternehmenskaufvertrag angefochten werden.

OLG München, Urteil vom 03.12.2020 – 23 U 5742/19

Herr Rechtsanwalt Lauf,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zudem Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht und Erbrecht

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