Bei Partyveranstaltung wie z.B. Festivals kann der Veranstalter anhand der persönlichen Eigenschaften des Gastes entscheiden, ob diesem der Zutritt zu der Veranstaltung gewährt wird.
Ein seinerzeit 44-jähriger Mann begehrte den Zutritt zu einem Musikevent. Der Veranstalter versagte ihm den Einlass mit der Begründung, dass er zu alt aussehe. Der Mann klagte daraufhin auf 1.000 EUR Schadensersatz wegen Diskriminierung und berief sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Der BGH lehnte den Anspruch auf Entschädigung ab. Das AGG sei nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Massenveranstaltung handle, die jedem zugänglich sei. Es käme bei derartigen Events auf den Charakter des Besucherkreises an, die die Veranstaltung prägen und daher auch, ob die Personen sich in einer bestimmten Art und Weise kleiden und, ob die Personen der Zielgruppe – zwischen 18 und 28 Jahren – wären. Hierbei sei es aber nur auf das Aussehen der Gäste angekommen angekommen, eine Kontrolle habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe diesen Eindruck nicht erweckt, sodass ihm der Zutritt zurecht verwehrt wurde.
Urteil zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – BGH, Urteil vom 05.05.2021 – VII ZR 78/20
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