Wer damit droht, sich krankschreiben zu lassen, falls eine Urlaubsgewährung oder eine Arbeitseinteilung nicht wie gewünscht erfolgt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen, da dies eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht darstellt. Ein Mitarbeiter bringe damit zum Ausdruck, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.
Auch wird durch die Pflichtverletzung das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Mitarbeiters schwerwiegend beeinträchtigt. In einem solchen Fall bedürfe es keiner Abmahnung.
Urteil im Arbeitsrecht – LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 4.5.2021 – 5 Sa 319/20
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