Stellenanzeigen dürfen keinem Bewerber aufgrund seines Geschlechtes benachteiligen (§§ 1, 7 AGG). Um dies zu erreichen, nutzen Personaler und Unternehmen verstärkt gendergerechten Formulierungen wie (m/w/d) und formulieren Jobbezeichnungen neutral, zum Beispiel bei der Suche nach einer Geschäftsführung statt eines Geschäftsführers. Durch die Nutzung des Gendersternchens sollen alle Geschlechter gleichgestellt und sichtbar gemacht werden, dies empfiehlt auch die Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich jetzt mit der Frage beschäftigt, ob die die Verwendung des Gendersternchens bei einer Stellenausschreibung diskriminierend ist.
Das Gericht entschied: Nein, denn mehrgeschlechtlich geborene Menschen werden dadurch nicht diskriminiert.
Das Gendersternchen diene einer geschlechtssensiblen und diskriminierungsfreien Sprache. Ziel sei es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren Gleichbehandlung aller Geschlechter zu. Insbesondere sei die Verwendung des Begriffs Bewerber*innen statt Menschen geschlechtsneutral, wenn insbesondere auch der Zusatz m/w/d erfolge.
LAG Schleswig-Holstein vom 22.06.2021, – 3 Sa 37/öD21-
Eine diskriminierende Formulierung in einer Stellenanzeige kann eine Klage auf Entschädigungsansprüche nach dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) nach sich ziehen. Um dies zu vermeiden, empfehlen wir eine rechtliche Prüfung vor Veröffentlichung Ihrer Stellenanzeige.
Haben Sie weitere Fragen zu den gesetzlichen Vorgaben für Stellenanzeigen oder zur Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages? Unsere Anwälte helfen Ihnen, Rechtsverletzungen zu vermeiden und beraten Sie gern zum Thema Arbeitsrecht.