Kein Traumpaar: ein eigenmächtiger Antritt des „Urlaubs“ und der Kündigungsschutz passen nicht zusammen – ein selbstständiger und ungenehmigter Urlaubsantritt ist grundsätzlich keine gute Idee. Dieser stellt regelmäßig eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Eine solche Pflichtverletzung ist dazu geeignet einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Da hierbei kein Arbeitnehmer ernsthaft erwarten kann, dass ein solches Verhalten durch den Arbeitgeber toleriert wird, ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Der Arbeitgeber darf also grundsätzlich sofort mit der fristlosen Kündigung reagieren. Dies dürfte in den meisten Fällen die Urlaubsfreuden erheblich trüben.
Auch ein laufendes Kündigungsschutzverfahren ändert daran nichts. Im Kündigungsschutzverfahren besteht das Arbeitsverhältnis bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage auflösend bedingt fort. Dabei bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einem gekündigten aber noch nicht beendeten Arbeitsverhältnis. Dies umfasst auch das an den Arbeitnehmer gerichtete Verbot sich selbst zu beurlauben. Bewehrt ist auch dieses durch das Recht des Arbeitgebers, das auflösend bedingte Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.
Ein vorschneller Urlaub kann also die Früchte einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage rasch verderben; so passiert in Baden Württemberg und bestätigt durch das LAG Baden-Württemberg mit einem Urteil vom 10. 10. 2020, 17 Sa 1/20.