Auch wer mal blau macht, fliegt nicht fristlos. Wenn es nur ein Tag ist, ist eine fristlose Kündigung wegen eines Fehltages nicht gerechtfertigt. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht in Kiel. Einige Arbeitnehmer bereuen den Jobwechsel schon nach wenigen Tagen. Mancher nutzt die Probezeit, wirft schon nach kurzer Zeit den neuen Job wieder hin und kündigt das neue Arbeitsverhältnis. Und manch einer braucht schon nach ein paar Tagen Arbeit eine Pause und gönnt sich einen Fehltag.
„Blau“ machen ist dabei allerdings grundsätzlich nicht zu empfehlen. Denn unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz hat regelmäßig eine Arbeitsaufforderung und eine Abmahnung durch den Arbeitgeber zu Folge. Das Fernbleiben von der Arbeit kann sogar, wenn es den Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht, grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abgeben. Zum Beispiel durch den eigenmächtigen Antritt eines Urlaubs oder die Drohung mit der Krankschreibung, wenn der Chef den Urlaub nicht gewährt. Einer Vorwarnung in Form einer Abmahnung bedarf es dabei dann nicht.
Fristlose Kündigung wegen eines Fehltages
Demgegenüber ist das Fehlen eines Arbeitnehmers an nur einem einzigen Arbeitstag regelmäßig nicht geeignet, eine fristlose Kündigung ohne Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung zu rechtfertigen. Das Fehlen an einem einzigen Arbeitstag stellt sich auch nicht als so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, insbesondere, da die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall bereits arbeitgeberseitig gekündigt war. Darüber hinaus wurde unstreitig für das unentschuldigte Fehlen keine Vergütung geschuldet. Deshalb musste die Arbeitnehmerin nicht davon ausgehen, dass der eine Tag unentschuldigten Fehlens unmittelbar die außerordentliche Kündigung zur Folge hat. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer bereits am dritten Tag im neuen Job, und damit noch am Anfang der Probezeit, dazu hinreißen lässt einen Tag „blau“ zu machen.
LAG Kiel, 03.06.2020, 1 Sa 72/20.
Herr Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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