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Quarantäne im Urlaub – Krankschreibung nötig?

Krankschreibung oder Quarantäne im Urlaub: Wann kann man die Tage als Resturlaub anrechnen lassen?

Krankschreibung oder Quarantäne im Urlaub – das ist ärgerlich! Bei einer Erkrankung gibt es die Möglichkeit, die Krankheitstage während des Jahresurlaub nicht anrechnen zu lassen und später als Resturlaub zu nutzen. Immerhin ein kleines Trostpflaster! Schließlich soll der Urlaub gewährleisten, dass der Arbeitnehmer sich erholen kann und seine Tätigkeit im Unternehmen leistungsfähig wieder aufnehmen kann. Bedingung dafür ist auch während eines Urlaubes: Die Tage der Arbeitsunfähigkeit werden durch ein ärztliches Zeugnis, also eine Krankschreibung, nachgewiesenen (§ 9 Bundesurlaubsgesetz).

In einer interessanten Entscheidung hat das Arbeitsgericht Bonn nun festgestellt, dass eine behördliche Quarantäneanordnung kein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 9 BUrlG darstellt und mithin nicht zu einer „Erstattung“ von Urlaubstagen führt.

Das Arbeitsgericht begründete dies nachvollziehbar und schlüssig damit, dass eine Quarantäne nicht nur im Fall einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werde, sondern eine solche, unter entsprechenden Voraussetzungen, durchaus auch bei Nichtvorliegen einer Erkrankung oder einem symptomfreien Verlauf angeordnet wird. Ob ein Arbeitnehmer also arbeitsfähig ist oder nicht – darüber trifft die Quarantäneanordnung keine Aussage.

Möchte der Arbeitnehmer mithin von der Wirkung des § 9 BUrlG profitieren, so reiche die behördliche Anweisung nicht aus, sondern er müsse sich zwingend eine ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Im vorliegenden Fall argumentierte die Klägerin, dass es ihr aufgrund der häuslichen Isolation unmöglich gewesen wäre, einen Arzt aufzusuchen und eine Krankschreibung zu bekommen. Das Gericht widersprach: Durch eine Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie war zu dem Zeitpunkt die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischer Anamnese bis zu einer Höchstdauer von 14 Tagen möglich. Ein einfacher Anruf beim Arzt hätte also genügt.

Werden Arbeitnehmer im Urlaub krank, sollten sie also folgende Pflichten erfüllen, um sich den gesetzliche Anspruch auf die Rückbuchung von Urlaubstagen als Resturlaub zu sichern: einen Besuch beim Arzt am ersten Tag der Erkrankung und die Vorlage des ärztlichen Attestes beim Arbeitgeber ab dem ersten Krankheitstag. Eine behördliche Anordnung zur Quarantäne durch das Gesundheitsamt reicht nicht aus, um sich später die Krankheitstage auf den Resturlaub anrechnen zu lassen.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021 – 2 Ca 504/21

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Über den Autor
Albrecht Lauf
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