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Gründe für betriebsbedingte Kündigungen

Die Gründe, die Unternehmer für betriebsbedingte Kündigungen heranziehen können, sind vielfältig. Welche betriebsbedingten Kündigungsgründe es gibt erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Gründe, die Unternehmer für betriebsbedingte Kündigungen heranziehen können, sind vielfältig. Nicht zuletzt deswegen ist diese Kündigungsart bei Arbeitgebern sehr beliebt. Sie gibt dem Unternehmer die Möglichkeit, aufgrund „unternehmerischer Entscheidungen“ Arbeitsplätze abzubauen. Deshalb ist sie ein sinnvolles Instrument zur betrieblichen Gestaltung, denn manchmal muss ein Betrieb zum Beispiel auf Arbeitskräfte und die damit verbundenen Kosten verzichten, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Welche Überlegungen unserer Erfahrung nach dabei oft außer Acht gelassen werden und warum sie dennoch häufig Grund für Kündigungsschutzklagen bietet, erfahren Sie in diesem und im nächsten Artikel unserer Reihe zu Kündigung und Kündigungsschutz.

Die betriebsbedingte Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung stellt von den drei möglichen Kündigungsgründen die „Königsdisziplin“ dar. Es ist die Form der Kündigung, die grundsätzlich den größten Gestaltungsspielraum ermöglicht. Aber manche Kündigungen, die vorgeblich durch betriebliche Abläufe ausgelöst werden, sind für Arbeitgeber Mittel zum Zweck. Um Mitarbeiter vor willkürlichen Entlassungen zu schützen, hat der Gesetzgeber deshalb einige Bedingungen für betriebliche Kündigungen festgelegt. Aufgrund dieses hohen, vom Unternehmer zu leistenden Initialaufwandes, ist die betriebsbedingte Kündigung im Regelfall am fehleranfälligsten.

Mögliche betriebsbedingte Kündigungsgründe

Eine betriebsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitsplatz aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung auf Dauer wegfällt und der betroffene Arbeitnehmer nicht auf einem freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.

So einfach wie es in diesem Satz klingt, ist es aber freilich nicht.
Aber zumindest im ersten Schritt hilft die Rechtsprechung, denn die unternehmerische Entscheidung ist nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Denn: ist sie nicht offensichtlich willkürlich und darauf angelegt, einen gewissen Arbeitnehmer loszuwerden, dann ist diese Entscheidung vom Gericht zu akzeptieren. Darzulegen ist insoweit nur, wer, wann, warum, welche Entscheidung getroffen hat und zu welchen konkreten Konsequenzen dies führt.

Beispiele für unternehmerische Entscheidungen

Unternehmerische Entscheidungen umfassen grundsätzliche erst einmal alle Entscheidungen, die beim Betrieb eines Unternehmens gefällt werden – Grund für betriebsbedingte Kündigungen könnte also, salopp gesagt, alles sein. Aber: Kommt es zu einer Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber vor Gericht belegen können, warum die Kündigung betrieblich bedingt war und die Streichung eines oder mehrerer Arbeitsplätze notwendig machte.

Beispielgründe aus der Praxis:

  • Dauerhafter Einbruch der Aufträge – z.B. durch Corona oder die Wirtschaftslage
  • Outsourcing von Arbeiten
  • Filialschließungen
  • Witterung im Baugewerbe
  • Wegfall von Drittmitteln
  • Betriebsänderungen, z.B. durch die Einführung neuer technischer Arbeitsmethoden

Fallbeispiel

Der Kfz-Händler Müller beschäftigt zwei Mitarbeiter im Bereich „Verkauf Gebrauchtwagen“ und drei Mitarbeiter im Bereich „Verkauf Neuwagen“. Darüber hinaus beschäftigt er zwei Mitarbeiter in der Buchhaltung, einen Mitarbeiter im Marketing und drei Mitarbeiter in der Kfz-Werkstatt. Da er als Unternehmer mit 11 Angestellten nicht mehr als Kleinstbetrieb gilt, muss er den Kündigungsschutz beachten.
Er trifft – basierend auf den Zahlen der jeweiligen Bereiche – die unternehmerische Entscheidung, künftig keine Gebrauchtwagen mehr zu verkaufen, sondern sich auf den Verkauf der Neuwagen zu fokussieren. Daher wird er auf absehbare Zeit zunächst einen Mitarbeiter im Bereich „Verkauf Neuwagen“ mehr benötigen, jedoch keinen Mitarbeiter mehr im Bereich „Verkauf Gebrauchtwagen“.
Aufgrund der unternehmerischen Entscheidung „Ausstieg aus dem Gebrauchtwagengeschäft“ fallen die beiden Arbeitsplätze in diesem Bereich weg. Einer der Mitarbeiter „Verkauf Gebrauchtwagen“ kann, da in der Neuwagenabteilung ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht, in den anderen Bereich wechseln. Ein Mitarbeiter muss aber in jedem Fall das Unternehmen verlassen.

Nachdem sich der Unternehmer über die Konsequenzen seiner Entscheidung im Klaren ist, muss bestimmt werden, welcher Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. Bei der betriebsbedingten Kündigung ist der Unternehmer hier keineswegs frei in seiner Entscheidung, sondern an sehr konkrete Vorgaben gebunden. In unserem nächsten Artikel wird sich unser Experte und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Albrecht Lauf, mit diesen gesetzlichen Vorgaben beschäftigen. Wir benachrichtigen Sie wieder zeitnah auf unseren Profilen in den sozialen Medien, zum Beispiel bei LinkedIn oder Instagram .

Sie haben rechtliche Fragen zum Thema Kündigung und Kündigungsschutz? Die Fachanwälte vom Team Arbeitsrecht der Rechtsanwaltskanzlei white ip | Patent & Legal stehen Ihnen gerne zur Verfügung. In einem virtuellen oder persönlichen Erstgespräch in Dresden oder online beraten wir sie zeitnah und kompetent zu möglichen rechtlichen Schritten.


Über den Autor
Albrecht Lauf
Albrecht Lauf

Als Rechtsanwalt und Managing Partner des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des Gesellschafts- und Arbeitsrechts.

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