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Ist der Corona-Lockdown ein Betriebsrisiko?

Lockdown aufgrund Corona ist kein Betriebsrisiko = kein Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Wir erklären das Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung, wenn er nicht arbeitet. Dies gilt auch in einem staatlich angeordneten Lockdown während der Pandemie – falls der Lockdown nicht als Betriebsrisiko einzuordnen ist.
In einem wegweisenden Urteil entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund staatlicher Anordnung während eines Lockdowns schließen muss, ist er nicht verpflichtet, seinen Angestellten Lohn zu zahlen.

Corona-Lockdown – Betriebsrisiko oder nicht?


Keine Arbeit, kein Lohn. Dies gilt grundsätzlich, auch wenn es einige Ausnahmen gibt.
Zu diesen Ausnahmen zählen zum Beispiel eine Krankschreibung oder der Annahmeverzug des Arbeitgebers.
Für den Fall, dass ein unerwartetes Ereignis den normalen Betriebsablauf behindert und die Arbeiter ihre Leistung nicht erbringen können, gelten jedoch unter Umständen andere Regeln. Im klassischen Fall einer solchen Leistungsstörung kann § 615 Satz 1, Satz 3 BGB greifen. Nach dieser Regelung trägt der Arbeitgeber das Risiko des Betriebes. Nach der bisherigen Rechtssprechung ist auch die „höhere Gewalt“ als Betriebsrisiko einzuordnen.
Kann der Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsstörung nicht arbeiten, hat er trotzdem einen Anspruch auf Lohnzahlung. Falls der Betrieb also zum Beispiel durch eine fehlende Rohstoffbestellung oder einen Stromausfall gestört ist und die Arbeitnehmer nicht arbeiten können, trägt der Arbeitgeber das Risiko und muss weiter Arbeitsentgelt zahlen.

Wie ist es aber, wenn pandemiebedingt eine landesweite Schließung verordnet wird? In bisherigen Urteilen wurde, zum Beispiel vom LAG Düsseldorf, die durch die Pandemie begründete Betriebsschließung als Betriebsrisiko eingeordnet.

Der Arbeitsrechts-Fall

Aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung während der Covid-19 Pandemie wurde – soweit möglich – Kurzarbeit im Unternehmen angeordnet. Im Übrigen wurde jegliche Lohnzahlung durch den Arbeitgeber eingestellt. Eine geringfügig im Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmerin klagte daraufhin auf Lohnzahlung, da sie aufgrund der geringfügigen Beschäftigung, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatte und für sie keine Kurzarbeit angeordnet werden konnte. Sie reichte eine Lohnzahlungsklage ein. Die Arbeitnehmerin berief sich darauf, dass es sich bei einer Schließungsanordnung um das Betriebsrisiko des Arbeitgebers handelt und der Lohnanspruch deswegen weiter bestehen würde. Über diesen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
Das Arbeitsgericht Verden und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben der Arbeitnehmerin recht und argumentierten, dass nur der Publikumsverkehr untersagt gewesen sei. Es sei dem Arbeitgeber möglich gewesen, seine Arbeitnehmer mit anderen zumutbaren Arbeiten zu beschäftigen. Dieser Ansicht folgten bereits andere Landesarbeitsgerichte.

Das Urteil des BAG

Das BAG hob nun das Urteil des LAG Niedersachsen auf und entschied zugunsten des Arbeitgebers! Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko einer Betriebsschließung trage, wenn diese zum Schutz vor schweren bis tödlichen Krankheitsverläufen angeordnet wurde, insbesondere wenn diese Anordnung flächendeckend erfolgte. Eine Pandemie sei nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Risiko, welches sich realisiert habe. Für den Schutz der Gesellschaft einer derartigen Gefahrenlage sei der Arbeitgeber nicht einstandspflichtig, sondern der Staat habe für einen adäquaten Ausgleich zu sorgen.
Des Weiteren argumentierte das Gericht damit, dass durch eine Weiterzahlung des Lohns die Existenz des Betriebs gefährdet sei und verwies auf frühere Rechtsprechungen, in denen das BAG in solchen Fällen eine Ausnahme von dem o.g. Grundsatz gemacht hat.

Urteil zum Arbeitsrecht, BAG Urt. v. 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21

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Über die Autorin
Sabrina Lahne
Sabrina Lahne

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, insbesondere in dem Bereich des Markenrechts.

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