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Krankschreibung nach Kündigung nicht ausreichend?

Deckungsgleiche Krankheitstage im Zusammentreffen mit der Kündigungsfrist erschüttern den Beweiswert der Krankschreibung nach der Kündigung.

Die Erkrankungsrate von Arbeitnehmern innerhalb der Kündigungsfrist ist erstaunlich hoch. Nicht selten erkranken die Arbeitnehmer noch am Tag der Kündigung und weisen dies mit dem „gelben Schein“, der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach. Unbestritten stellen die Kündigung und die regelmäßig vorausgehende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber Stressfaktoren dar, die den Ausbruch einer Krankheit erheblich begünstigen. Aber ist eine Krankschreibung nach Kündigung ausreichend? Im Streitfall muss der Arbeitnehmer eine solche Krankheit substantiiert darlegen und beweisen; er kann sich nicht mehr auf den alleinigen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berufen, so das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.

Ein Arbeitnehmer hatte das Arbeitsverhältnis am 8. Februar zum 22. Februar gekündigt und dem Arbeitgeber sodann eine auf den Kündigungstag datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Diese Krankschreibung nach der Kündigung war als Erstbescheinigung ausgewiesen war. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung und bekam Recht. Die Erfurter Richter hoben auf die Revision des Arbeitgebers ein Urteil des zuständigen Landesarbeitsgerichts mit der Begründung auf, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer zu beweisen. Einen solchen Beweis hatte er mit Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch das gesetzlich vorgesehene Beweismittel zunächst auch erbracht. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stehe jedoch nicht unerschütterlich fest, so das BAG. Der Arbeitgeber habe grundsätzlich die Möglichkeit, tatsächliche Umstände vorzubringen, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben. Ist der Beweiswert der Krankschreibung erst einmal erschüttert, müsse der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit darlegen und beispielsweise mit Hilfe eines von der Schweigepflicht entbundenen, behandelnden Arztes beweisen. Ein entsprechender, den Beweiswert erschütternder Umstand kann dabei eine an die Kündigungsfrist exakt angepasste Dauer der Arbeitsunfähigkeit sein.

Urteil zum Arbeitsrecht – BAG vom 8.9.2021, Az. 5 AZR 149/21

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