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Auch Minusstunden auf dem Arbeitszeit-Konto muss man ausgleichen dürfen

Neues Urteil zum Ausgleich von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto nach Kündigung


Die Situation ist bekannt: Über Jahre wird mühevoll ein Arbeitszeitkonto geführt. Sowohl Arbeitnehmer, wie auch Arbeitgeber wissen darum. Nun kommt das Arbeitsverhältnis (abrupt) zum Ende und auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers hat sich ein satter, negativer Saldo angestaut. Spätestens, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung in den Raum stellt, fällt dem Arbeitgeber regelmäßig das negative Arbeitszeitkonto wieder ein. Der nächste Gedanke des Arbeitgebers sollte dann jedoch den entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gelten – ist hier der Ausgleich von Minusstunden des Arbeitszeitkontos nicht vereinbart, ist der Arbeitgeber nicht zum Abzug berechtigt.

Diese Rechtsprechung des BAG (zuletzt mit Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 670/11) fand zuletzt Niederschlag in einem Urteil des LAG Nürnberg vom 19.05.2021 ( 4 Sa 423/20): Ein Arbeitgeber begehrte von seinem Arbeitnehmer nach sofortiger Kündigung den Ausgleich von aufgelaufenen Minusstunden. Die Besonderheit des Falles lag dabei darin, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit vollumfänglich frei einteilen konnte. Doch auch dieser Umstand vermochte am Ergebnis, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesen Fällen verzeichnet, nichts zu verändern; aufgrund der sofortigen Kündigung war es dem Arbeitnehmer gar nicht möglich gewesen, das Minus auf dem Arbeitszeitkonto auszugleichen.

Daraus folgt: Neben der vertraglichen Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit verschaffen, auch nach Kündigung noch den Saldo auszugleichen. Tut er dies nicht, ist er nicht zum Abzug der Minusstunden berechtigt.

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