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Das betriebliche Ein­gliederungs­management

Wird von einem Arbeitgeber eine eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen, wird eines oft vergessen: die Durchführung eines betrieblichen Ein­gliederungs­managements (bEM).

Die Erfordernis zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) ergibt sich aus § 167 SGB IX. Sie gilt, trotz der Stellung im Gesetz, nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Sondern für jeden Arbeitnehmer, der wegen Krankheit gekündigt werden soll. Da das Gesetz den Sinn und Zweck des sogenannten betriebliche Eingliederungsmanagement sehr gut zusammenfasst, sei an dieser Stelle einfach der Gesetzestext zitiert:

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber (…) mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

§ 167 SGB IX

Was passiert, wenn das be­triebliche Ein­gliederungs­management nicht durch­geführt wird?

Führt der Arbeitgeber kein betriebliche Eingliederungs­management durch, ist die personenbedingte Kündigung nicht zwingend unwirksam. Allerdings wird im Regelfall vermutet, dass im Unternehmen des Arbeitgebers kein leidens­gerechter Arbeitsplatz existiert. Entschließt sich der gekündigte Arbeitnehmer zu einer Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitnehmer diese Vermutung im Prozess erschüttern, indem er einen konkreten leidensgerechten Arbeitsplatz benennt. Wenn der Arbeitgeber aber kein bEM durchführt, so wird quasi vermutet, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz existiert. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall diese Vermutung widerlegen und beweisen, dass es keinen entsprechenden Arbeitsplatz im Unternehmen gibt. Dies stellt eine erhebliche, gerade bei größeren Unternehmen nur schwer zu erbringende Beweisbelastung dar. Von daher kann die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nur dringend empfohlen werden. Der ordnungsgemäßen Durchführung eines bEM steht es gleich, wenn der Arbeitgeber ordnungsgemäß zum bEM lädt – wobei die ordnungsgemäße Einladung und Durchführung des bEM eine Wissenschaft für sich ist – und der Arbeitnehmer die Durchführung des betrieblichen Eingliederungs­managements ablehnt.

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Albrecht Lauf
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