Pauschale Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Gemäß einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 10. August 2021 werden Geimpfte und Genesene pauschal von den bundes- und landesrechtlichen Regeln ausgenommen, die Testauflagen vorsehen.
Daneben sind Geimpfte und Genesene von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisiko-Gebiet befreit.
Die Quarantänepflicht entfällt auch für symptomlose Geimpfte und Genesene, die enge Kontaktpersonen zu infizierten Personen waren bzw. sind.

Geänderte Corona-Indikatoren: Krankenhausgeschehen verdrängt Inzidenz-Ansatz teilweise

Es wird inzwischen die Zahl der Krankenhausaufnahmen wegen Covid-19 als „wichtige Größe zur Beurteilung des Infektionsgeschehens“ herangezogen. Sie wird um weitere Pandemiewerte – wie Inzidenz, Impfquote und die Zahl schwerer Krankheitsverläufe ergänzt.

Maskenpflicht und Abstandsregeln

Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen sowie die Hygieneregeln und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen gelten noch bundesweit. Im Freien gilt die Maskenpflicht nur, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Einige Bundesländer haben die Maskenpflicht im Freien komplett abgeschafft.

Maskenpflicht und Hygieneregeln auch am Arbeitsplatz

Arbeitgeber müssen beachten, dass nach der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Arbeitsschutzverordnung
 die Pflicht zu einem zweimaligen wöchentlichen Testangebot für die Arbeitnehmer,
 die Maskenpflicht in Innenräumen sowie
 die Abstands- und Hygieneregeln
gelten.

Corona-Tests sind seit dem 11. Oktober kostenpflichtig – mit einigen Ausnahmen

Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und Menschen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung gibt – wie Schwangere oder unter 18-jährige – können ich weiterhin kostenlos testen lassen.

Seit dem 23.8. 3-G-Regelung für Innenraumveranstaltungen

Seit dem 23. August gilt für nicht geimpfte Personen eine Testpflicht bei allen Veranstaltungen in Innenräumen, und zwar ab Erreichen einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Zutritt wird nur noch den „3 G“ gewährt, also Getesteten, Geimpften und Genesenen. Dies gilt für alle Innenräume, also u.a. für Restaurants, Fitnessstudios, Museen, Theater und Kinos. Als Test zugelassen sind ein Antigenschnelltest, Alter maximal 24 Stunden und ein PCR Test, Alter maximal 48 Stunden. Ausgenommen sind lediglich Kinder bis zum Alter von sechs Jahren sowie Schüler, die im Rahmen ihrer Schulausbildung regelmäßig getestet werden. Die Aufrechterhaltung der 3-G-Regel soll alle vier Wochen überprüft werden.

Die Länder können 3-G-Regelung aussetzen

Die Länder haben die Option, die 3-G-Regel auszusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter dem Wert von 35 bleibt oder wenn das weitere Faktoren einbeziehende Indikatorensystem des jeweiligen Landes ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen aufweist und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der 3G-Regelung nicht zu erwarten ist.

Die Tests sind konkret Voraussetzung für
• den Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe,
• den Zugang zur Innengastronomie,
• zur Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen (Informationsveranstaltungen, Kultur- und Sportveranstaltungen).

Auslandsreisen weiterhin mit Einschränkungen

Seit dem 1. August gilt eine neue Corona-Einreise-Verordnung. Die Pflicht zum negativen Virusnachweis gilt für sämtliche Reiserückkehrer ab zwölf Jahre, gleich aus welchem Land und unabhängig von der Art der Einreise. Der Nachweis ist durch einen negativen Test bzw. einen Impf- oder Genesenennachweis zu führen.

• Wer aus einem Hochrisikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich vor seiner Einreise elektronisch über die digitale Einreiseanmeldung registrieren und muss sich unverzüglich auf eigene Kosten für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen in Quarantäne begeben.
• Durch eine negative Testung kann Quarantäne frühestens nach dem fünften Tag nach der Einreise unterbrochen werden.
• Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Personen, die entweder genesen, vollständig geimpft oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei der zuständigen Behörde vorlegen.
• Die Quarantänepflicht besteht aber immer, wenn in den ersten zehn Tagen nach der Einreise Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus auftreten.

Auch für Einreisende aus einem Virusvariantengebiet gilt die Verpflichtung zur elektronischen digitalen Reiseanmeldung. Darüber hinaus gilt eine strikte 14-tägige Quarantänepflicht. Geimpfte und genesene Personen sind in diesem Fall von der Quarantänepflicht nicht ausgenommen. Eine Ausnahme besteht für geimpfte und genesene Personen, die mit einem Impfstoff geimpft worden sind, den das RKI auf seiner Internetseite als Impfstoff ausweist, der gegen die Virusvariante des Urlaubsgebiets hinreichend wirksam ist. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.

Sonderfall Schulen

Der Schulunterricht wird von den Ländern unterschiedlich geregelt. Präsenzunterricht ist bundesweit die Regel. Höchst unterschiedlich sind die Regelungen zur Maskenpflicht. Die meisten Bundesländer haben sich entschlossen, die Pflicht zum Tragen einer Maske während des Unterrichts abzuschaffen oder haben diese bereits abgeschafft. Einige Bundesländer differenzieren nach Jahrgangsstufen und muten zumindest den jüngeren Schülern das Tragen einer Maske während des Unterrichts nicht mehr zu. Das ändert sich allerdings, wenn in einer Klasse Corona-Fälle aufgetaucht sind, was aktuell immer häufiger der Fall ist.

Keine Maskenpflicht für Kinder und Kranke

Von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske sind in allen Bundesländern ausgenommen:
• Kinder die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
• Personen mit einer ärztlichen Bescheinigung
• sowie gehörlose und schwerhörige Personen.

Auch in Zukunft im Zusammenhang mit Corona zu beachten:

Medizinische Masken bleiben Pflicht im ÖPNV sowie in Geschäften
Im ÖPNV sowie in Einzelhandelsgeschäften ist das Tragen medizinischer Masken (OP-, FFP2-, KN95-, N95-Masken) Pflicht. Darüber hinaus wird das Tragen medizinischer Masken bei engerem oder längerem Kontakt zu anderen Personen besonders in geschlossenen Räumen angeraten. Diese Verpflichtung gilt an allen Orten mit Publikumsverkehr auch in den Innenstädten, wenn der Abstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die konkrete Festlegung der betroffenen Bereiche erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.

Bitte beachten Sie auch unseren Beitrag zum Fragerecht des Arbeitgebers zum Impfstatus.

Die veröffentlichten Informationen sind vom Stand 2. November 2021. Bei einem dynamischen Thema wie Covid-19 kann es schnell zu Änderungen kommen.
Aktuelle Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Corona-Schutz-Verordnung und aktuelle Bekanntmachungen für den Freistaat Sachsen
Coronavirus in Deutschland – Informationen der Bundesregierung

Unsere Rechtsberatung zum Thema Corona und Folgen beinhaltet u.a.:

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