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Anspruch auf Abfindung bei Kündigung

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung? Zum Abschluss unserer Reihe zu Kündigung und Kündigungsschutz beleuchten wir die Frage, in welchen Fällen eigentlich eine Abfindung an den Arbeitnehmer gezahlt wird und wie sich deren Höhe ergibt.

Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?

Hier muss man zunächst ganz klar sagen, dass es grundsätzlich KEINEN Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt. Das Gesetz sieht nur in zwei Ausnahmefällen einen tatsächlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung vor.
Dies einerseits bei einer besonderen Form der betriebsbedingten Kündigung, nämlich nach § 1a KSchG. In diesem Fall muss der Arbeitgeber aber zugleich bei Ausspruch der Kündigung die Zahlung der Abfindung versprochen haben für den Fall, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Der zweite Fall ist in §§ 9, 10 KSchG geregelt. Dies setzt zunächst voraus, dass eine Kündigung ausgesprochen und gegen diese durch den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben worden ist. Zudem muss eine der Parteien einen sogenannten Auflösungsantrag gestellt haben.

Kommt das Gericht nun zu dem Ergebnis, dass die streitige Kündigung tatsächlich unwirksam war, kann es auf den Auflösungsantrag hin das Arbeitsverhältnis – trotz unwirksamer Kündigung – auflösen. Voraussetzung ist, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart zerrüttet ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zielführend ist.
Die Höhe der zu zahlenden Abfindung bestimmt sich sodann nach § 10 KSchG. Als Faustformel (sog. Regelabfindung) gilt, dass pro Jahr der Betriebszugehörigkeit 0,5 Bruttomonatsgehälter gezahlt werden.

Und in allen anderen Fällen gibt es keine Abfindung?

Doch! Tatsächlich ist die Zahlung einer Abfindung aufgrund gesetzlicher Regelung eher die Ausnahme.
Um dies zu erklären muss man sich den Verfahrensablauf vor dem Arbeitsgericht vergegenwärtigen.
Nach der Kündigung hat der Arbeitnehmer 3 Wochen um gegen diese vorzugehen und Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.
Ca. 3 – 5 Wochen, nachdem die Klage erhoben wurde, findet der sogenannte Gütetermin vor dem Arbeitsgericht statt. Ziel dieses Termins ist es allein zu eruieren, ob eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zustande kommt.
Wird keine Einigung erzielt, wird der sogenannte Kammertermin bestimmt. Diese liegt ca. 9 Monate (regelmäßig +/- 2 Monate) in der Zukunft. Erst in diesem Kammertermin kann das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Kündigung entscheiden. Und dann ist auch erst die erste Instanz abgeschlossen. Eine mögliche Berufungsinstanz nimmt nochmals mehrere Monate in Anspruch.
Geht man von einer ordentlichen Kündigungsfrist von 2 Monaten aus, so läuft diese in etwa zum Gütetermin aus. Die 9 Monate bis zum Kammertermin ist der Arbeitnehmer seitdem „offiziell“ gekündigt und bezieht Arbeitslosengeld I oder II. Wird nun letztlich die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese 9 Monate den Lohn nachzahlen. Und das auch, wenn der Arbeitnehmer keinen Tag arbeiten war. Dieses sogenannte Annahmeverzugslohnrisiko sorgt oft dafür, dass Arbeitgeber, wenn sie sich ihrer Sache nicht 100%ig sicher sind, lieber eine gewisse Abfindung zahlen. Dafür ist die Sache direkt im Gütetermin endgültig erledigt.
Die Höhe der Abfindung ergibt sich in der Regel nicht nur nach der Betriebszugehörigkeit. Auch der Fakt, wie sehr dem Arbeitgeber daran gelegen ist, den Arbeitnehmer loszuwerden spielt dabei eine Rolle. Ebenso, wie sicher er sich seiner Sache letztlich ist, dass er bei Durchführung des Verfahrens im Endeffekt gewinnen würde.


Unsere Anwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen weiter

Es gibt also viele Faktoren, die bestimmen, ob und wann eine Abfindung gezahlt wird und wie hoch diese ausfällt. Deswegen ist es wichtig, jeden Fall individuell zu betrachten und gemeinsam zu klären, ob ein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung besteht. Wir helfen Ihnen bei diesem Thema und allen anderen Problemen wie einer Kündigungsschutzklage gern zeitnah weiter. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht steht Ihnen Albrecht Lauf gemeinsam mit dem Team Arbeitsrecht der Kanzlei white ip | Patent & Legal helfend zur Seite.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin unter 0351 – 896 921 40 oder kontakt@white-ip.com. Wir führen unsere Beratungstermine online, telefonisch oder vor Ort in Dresden durch.

Über den Autor
Albrecht Lauf
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Als Rechtsanwalt und Managing Partner des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des Gesellschafts- und Arbeitsrechts.

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