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Arbeitsweg im Homeoffice unfallversichert

Das Bundessozialgericht entschied: Wege im Homeoffice sind jetzt doch gesetzlich unfallversichert.

Ist der Arbeitsweg im Homeoffice unfallversichert? Nein, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westphalen. Doch, sie sind unfallversichert, entschied jetzt das Bundessozialgericht: Nach einem aktuellen und durchaus überraschenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) sind Arbeitnehmer, die Wege im Homeoffice zurücklegen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erfolgt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Im August hatten wir über das Urteil des Landessozialgerichtes NRW zum Arbeitsweg im Homeoffice berichtet. Im Streitfall wollte sich der Kläger unmittelbar nach dem Aufstehen von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefergelegene Büro begeben. Dort würde er – so sein nicht widerlegter Vortrag – unmittelbar mit der Arbeit beginnen, ohne vorher zu frühstücken oder ähnliches. Beim Herabsteigen der Wendeltreppe, die die beiden Räume miteinander verband, rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.

Das Landessozialgericht rechnete diesen Weg noch nicht der eigentlichen Tätigkeit zu, sondern stufte diesen nur als unversicherte Vorbereitungshandlung ein. Dabei argumentierte es mit der ständigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung, dass auch bei „normalen Arbeitswegen“ der Versicherungsschutz erst mit Durchschreiten der Haustür des Gebäudes beginnt, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nämlich eine strikte Grenze zu ziehen zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen des Betriebsweges.

Das Urteil: Arbeitsweg zum Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert

Das BSG in Kassel erklärte nun, dass die Nutzung der Treppe durch den Kläger allein erfolgte, um in sein häusliches Büro zu gelangen. Damit stelle dieser Weg einen versicherten Betriebsweg dar. Dies stünde auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, da ja bislang auch der Weg zur Arbeit selbst in den Versicherungsschutz einbezogen war. Ein anderes Ergebnis wäre wohl gefunden worden, wenn der Arbeitnehmer diesen Weg (zumindest auch) aus privaten Gründen zurück gelegt hätte, wie beispielsweise zunächst zur Küche zu gehen, um zu Frühstücken. Das BSG führte aber aus, dass es nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz davon ausgehen müsse, dass der Weg allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme diente.

BSG, Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R

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Albrecht Lauf
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