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Änderungen in der Arbeitswelt in 2022

Arbeitgeberzuschuss, Minijobs, Homeoffice, flexible Arbeitszeiten - welche Änderungen sollen 2022 in der Arbeitswelt umgesetzt werden?

Mindestlohn, Befristungsgrenzen, Arbeitszeiten und vieles mehr: für 2022 stehen einige Änderungen auf dem Plan der Politik. Änderungen, die Auswirkungen auf die Arbeitswelt haben werden und auch auf arbeitsrechtliche Fragen.

Eine Veränderung bewirkt stets eine weitere Veränderung.

Niccolo Machiavelli

Werden die Arbeitszeiten flexibler?

Im Rahmen des Koalitionsvertrages werden Änderungen im Hinblick auf die Arbeitszeit vorgesehen. An dem Grundsatz des 8-Stunden-Arbeitstages ändert sich nichts. Allerdings soll es für Tarifverträge eine Öffnungsklausel geben, nach der die Arbeitszeit flexibler verteilt werden kann.
Des Weiteren soll eine Regelung gefunden werden, wonach von der Höchstarbeitszeit abgewichen werden kann. Diese Abweichung wird wohl – experimentell – als befristetes Gesetz erfolgen.
Des Weiteren soll trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs die Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich bleiben. Der EuGH entschied, dass Arbeitgeber in der Europäischen Union die kompletten Arbeitszeiten dokumentieren müssen. Dies steht im ersten Blick im Widerspruch zur Vertrauensarbeitszeit. Welche Regelungen der Gesetzgeber hierzu treffen wird, bleibt abzuwarten.

Homeoffice? Mobile Arbeit? Oder doch am Arbeitsplatz?

Ein grundsätzliches Recht auf Homeoffice soll es – losgelöst von der aktuellen pandemischen Lage – nicht geben. Vielmehr möchte der Gesetzgeber einen Erörterungsanspruch festlegen. Wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Homeoffice stellt, soll der Arbeitgeber hiergegen aber nur entgegenstehende betriebliche Belange einwenden können. Diese Formulierung stellt – entsprechend der aktuellen Rechtsprechung – eine hohe Hürde für den Arbeitgeber dar. Die nächste Voraussetzung „dass keine sachfremden Erwägungen die Entscheidung beeinflussen dürfen“ stellt dagegen eine niedrige Hürde dar. Dementsprechend bleibt auch hier abzuwarten, wie der künftige Gesetzgeber sich entscheiden wird.
Des Weiteren soll ein mobiles Arbeiten grundsätzlich EU-Weit möglich sein- Des Weiteren soll sowohl mobiles Arbeiten als auch die Homeoffice Tätigkeit nicht mehr unter die Arbeitsstättenverordnung fallen. Hierdurch werden die organisatorischen Anforderungen erheblich gesenkt.

Mehr Geld soll es 2022 auch geben – Änderungen beim Mindestlohn

Derzeit beträgt der branchenunabhängige Mindestlohn 9,60 EUR. Nach dem Koalitionsvertrag soll dieser auf 12 EUR angehoben werden. Ob die Erhöhung schrittweise oder zu einem bestimmten Termin vollzogen werden soll ist noch unklar. Vor Vorstellung des Koalitionsvertrages wurde für das Jahr 2022 erst auf 9,82 EUR und im Juli auf 10,45 EUR festgelegt. Ob sich hieran nochmal etwas ändern wird, kann derzeit nicht gesagt werden. Auch die Branchenmindestlöhne und die Mindestausbildungsvergütung für Azubis steigen im Jahr 2022.
Des Weiteren wird die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR steigen und zwar statt auf 485,85 EUR auf 520 EUR. Zudem soll die Geringfügigkeitsgrenze in den Folgejahren eine Kopplung an den Mindestlohn geben.

Grenzen in der Befristung mit Sachgrund

Hinsichtlich der sachgrundlosen Befristung werden in dem Koalitionsvertrag keinerlei Aussagen gemacht, sodass Einschränkungen wohl nicht geplant sind. Dagegen soll für die Befristung mit Sachgrund eine zeitliche Obergrenze von 6 Jahren geregelt werden.

Gesundheitsschutz

Es ist weiterhin vorgesehen, den Gesundheitsschutz in Betrieben auszubauen, insbesondere im Hinblick auf Mobbing am Arbeitsplatz, psychische Belastungen und Wiedereingliederung. Konkrete Maßnahmen wurden nicht genannt.

Kurzfristige Minijobs

Bisher galten Aushilfen in einer kurzfristigen Beschäftigung als sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer – sie waren dementsprechend nicht aufgrund ihrer Beschäftigung krankenversichert. Dies soll sich nun ändern. Auch kurzfristige Minijobber sollen über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen, sodass der Arbeitgeber ab 2022 meldepflichtig ist.

Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

Der Arbeitgeber ist bereits seit dem 01. Januar 2018 verpflichtet 15% des Entgeltumwandlungsbetrags in die Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfond ihrer Arbeitnehmer einzuzahlen, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Bisher galt dies nur für Neuverträge ab dem 01.01.2019.
Ab dem 01.01.2022 gilt dies auch für Verträge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden.

Dementsprechend müssen die bestehenden Verträge nunmehr überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Dabei unterstützen als Dresdner Rechtsanwälte und Experten für Vertragsrecht. Bei der Kontrolle, Anpassung und Erstellung Ihrer Verträge – gewohnt kompetent und professionell.

Über die Autorin
Sabrina Lahne
Sabrina Lahne

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, insbesondere in dem Bereich des Markenrechts.

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