Eine Kündigung, aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne ausgesprochen wird, ist unzulässig. Das gilt auch für Arbeitnehmer die in Kleinbetrieben angestellt sind. Für Betriebe, die in der Regel nur 10 oder weniger Mitarbeiter beschäftigen, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.

Der Fall: Kündigung wegen verspäteter Quarantäneanordnung durch Gesundheitsamt

Gegenstand des Verfahrens war eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich auf behördliche vorerst mündliche Anordnung im Oktober 2020 in Quarantäne befand. Weil ihm der schriftliche Nachweis über die Quarantäneanordnung noch nicht vorlag, konnte er den Nachweis nicht bei seinem Arbeitgeber einreichen. Grund dafür war die Überlastung der Gesundheitsämter durch die Corona-Situation im Oktober 2020. Der Arbeitgeber verlangte vom Arbeitnehmer das Erscheinen am Arbeitsplatz oder die Vorlage der behördlichen Quarantäneanordnung. Für den Fall, dass der Mitarbeiter diesen Aufforderungen nicht nachkommen würde, drohte er mit der Kündigung.
Der Mitarbeiter hielt sich an die behördliche Anordnung und ging nicht zur Arbeit, konnte aber die Quarantäneanordnung auch nicht vorlegen. Daraufhin sprach der Arbeitgeber, nur aufgrund der angeordneten Quarantäne, eine Kündigung aus.

Das Arbeitsrechtsurteil – Kündigung wegen Quarantäne unwirksam

Zwar genießt man unter Quarantäne stehend keinen besonderen Kündigungsschutz, so das Arbeitsgericht. Die Pandemie belastet bei angeordneter Quarantäne aber sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber. Hinsichtlich der Möglichkeiten des Arbeitgebers, Entschädigungen gem. § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG zu erhalten, stünde dieser sogar unangemessen besser. Und: Würde die gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochene Quarantäneanordnung einen Kündigungsgrund darstellen, könnte der Arbeitgeber sich schnell einen arbeitsfähigen Ersatz besorgen könnte.
Der unter Quarantäne stehende Arbeitnehmer hat einen wesentlich größeren Nachteil: er wäre zusätzlich mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes belastet.

Außerdem urteilte das Gericht, dass aufgrund der nicht zeitnah erfolgenden Vorlage der Quarantäneanordnung keine Kündigung ausgesprochen werden dürfe – wenn der Grund dafür nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt. Bei einer verspäteten verschriftlichten behördlichen Quarantäneanordnung, wie sie im Oktober 2020 üblich waren, ist das der Fall.

Kündigung ist sittenwidrig

Auch und vor allem die unberechtigte Drucksituation, der sich der Arbeitnehmer ausgesetzt fühlen muss, wenn der Arbeitgeber diesen trotz angeordneter Quarantäne auffordert, zur Arbeit zu erscheinen und damit gegen die Quarantäneanordnung zu verstoßen, verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Bei Kündigungen sind die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze des Verbotes sittenwidriger Rechtsgeschäfte gem. § 138 BGB und der Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB zu beachten. Daher sind willkürliche Kündigungen sowie Kündigungen aus sachfremden Gründen, die gegen das Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden verstoßen, unzulässig.
Eine Kündigung aufgrund der Nichtbefolgung der seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen Aufforderung zum Erscheinen bei der Arbeit trotz Quarantäneanordnung kann nicht rechtswirksam sein.

Urteil im Arbeitsrecht, Kündigungsschutzklage – ArbG Köln Urteil vom 15.04.2021, Az. 8 Ca 7334/20

Herr Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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