Ein aktuelles Urteil im Erbrecht stellt jetzt klar, ob die Kosten für die Grabpflege vor Berechnung des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit von der Erbmasse abgezogen werden oder nicht. Zu den Verbindlichkeiten, die die Höhe des Nachlasses verringern können, gehören zum Beispiel noch vorhandene Schulden, aber beispielsweise auch die Beerdigungskosten. Grabpflegekosten stellen hingegen, so das jetzige Urteil des BGH, keine Nachlassverbindlichkeit dar, die zur Verringerung des Pflichtteilsanspruchs führen würden. Dies gelte, so der BGH, selbst dann, wenn der Erblasser die Grabpflege den Erben über eine Auflage ausdrücklich auferlegt habe. Mit diesem Urteil stellt sich der BGH gegen die Entscheidungen des Amts- und Landesgerichts Mannheim.

Der Erbrechts-Fall – Kosten für Grabpflege

Im Streitfall war exakt eine solche Auflage im Testament angeordnet worden. Der BGH entschied nunmehr gleichwohl zu Gunsten des klagenden Pflichtteilsberechtigten. Die Kosten für die Grabpflege seien, trotz der Anordnung, im Rahmen der Berechnung des Nachlasswerts nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Zu den abziehbaren Kosten würden vielmehr nur die unmittelbaren Kosten der Beerdigung zählen, nicht aber auch die Kosten für Instandhaltung und Pflege des Grabes. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn der Erblasser selbst noch zu Lebzeiten einen entsprechenden Vertrag über seine Grabpflege geschlossen hätte und die Erben diesen sodann übernommen und fortgeführt hätten. Dann würden die sich daraus ergebenden Kosten eine Nachlassverbindlichkeit darstellen, da der Erblasser die Verbindlichkeit zu Lebzeiten selbst eingegangen hat. Die Auswirkung sehen Sie in unserer Beispielrechnung. Für die Rechnung zur Verteilung der Nachlasskosten und des Erbes haben wir angenommen, ein Erblasser vermacht seinem Erben das Vermögen von 10.000 Euro und es gibt einen Pflichtteilsberechtigten, dem 25% „des Erbes zustehen“.

Vertrag über Grabpflegekosten abgeschlossen von Erblasser Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeit
Nachlass10.000 Euro 10.000 Euro
Beerdigungskosten2.000 Euro2.000 Euro
Grabpflegekosten1.000 Euro1.000 Euro – nicht Berücksichtigungsfähig
Höhe des Betrag für den Erben nach Abzug der Kosten5.250 Euro5.000 Euro
Höhe des Pflichtteils nach Abzug der Kosten1.750 Euro2.000 Euro
Beispielrechnung zur Verteilung der Nachlasskosten

BGH, Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20

Beerdigungskosten und die Bestattungspflicht

Der Erbe zahlt die Beerdigung – aber wer kümmert sich um die Formalien?
Wer zahlt, ist aber unter Umständen nicht der- oder diejenige, der sich um die Beerdigung zu kümmern hat. Die Bestattungspflicht regelt, wer für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat. Diese Aufgabe fällt in Sachsen den nächsten Angehörigen zu, also oft dem Ehepartner oder Kindern, gefolgt von Eltern und Geschwistern. Hinterlässt der Verstorbene zum Beispiel keinen Ehepartner, aber mehrere Kinder, fällt dem ältesten Kind die Verpflichtung zu. Um den Verbliebenen die Last der Bestattungspflicht zu nehmen, ist es möglich, bereits zu Lebzeiten einen Vertrag mit einem Bestattungsunternehmer oder einem anderen Dritten abzuschließen. Dieser übernimmt dann die Verantwortung.

Erbrecht und Nachlassregelungen in Dresden und Sachsen

Wir beraten Sie gern hinsichtlich dieser und anderer Möglichkeiten hinsichtlich der Regelung Ihres Nachlasses.
Als Kanzlei für Erbrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre letztwillige Verfügung rechtzeitig so zu gestalten, dass diese Ihrem Willen so genau wie rechtlich möglich entspricht und Ihren Erben Rechtssicherheit gibt.

Herr Rechtsanwalt Lauf, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zudem Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht und Erbrecht

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