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Fristlose Kündigung wegen Beleidigung und Drohung

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung und Drohung gegenüber dem Vorgesetzen oder Arbeitgeber kann gerechtfertigt sein.

Der Fall: Beleidigung und Drohung durch Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer war über 13 Jahre bei seinem Arbeitgeber in der Buchhaltung beschäftigt. Nach einem Streit mit seinem Vorgesetzten äußerte er sich gegenüber seiner Kollegin folgendermaßen über ihn: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“
Der Arbeitnehmer erhielt deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung. Dagegen klagte er vor dem Arbeitsgericht Siegburg.

Das Urteil: Fristlose Kündigung wegen ernsthafter Drohung wirksam

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung für wirksam.
Der Kläger gab diese Äußerungen einer Kollegin gegenüber ab, so dass das Arbeitsgericht die Kollegin als Zeugin vernommen hatte. Nach deren Vernehmung war das Arbeitsgericht davon überzeugt, dass der Kläger seine Drohung absolut ernst gemeint habe.
Die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten sowie die Ankündigung eines Amoklaufs gegenüber der Kollegin in ernstzunehmender Art und Weise sei ein wichtiger Kündigungsgrund, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos zu beenden.
Da es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung handelte, sei die sonst erforderliche vorherige Abmahnung entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Fazit: Eine Morddrohung und ernsthafte Beleidigung gegenüber dem Vorgesetzen oder Arbeitgeber kann eine fristlosen Kündigung rechtfertigen. Auch wenn diese nur gegenüber Kollegen geäußert wird.

Urteil im Arbeitsrecht, Kündigungsschutzklage – Arbeitsgericht Siegburg vom 4. November 2021- 5 Ca 254/21-

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