Wer sich als Arbeitgeber in der letzten, von Kurzarbeit und Homeoffice geprägten Zeit gefragt hat, ob er seinen im Homeoffice arbeitenden Mitarbeiter anweisen kann, wieder im Büro des Betriebes zu arbeiten, braucht in den meisten Fällen nicht beunruhigt zu sein.

Kann der Arbeitgeber über Homeoffice und die Rückkehr aus dem Homeoffice entscheiden?

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber über Inhalt, Zeit und vor allem Ort der zu erbringenden Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (§ 106 GewO). Der Arbeitgeber hat in dieser Hinsicht ein Weisungsrecht. Dieses Weisungsrecht kann allerdings aus verschiedenen Gründen nur beschränkt bestehen. Neben Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder wegen gesetzlicher Vorschriften, kann arbeitsvertraglich der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt werden. Damit wäre das grundsätzlich bestehende Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich des Ortes der Verrichtung der Arbeitsleistung durch Vereinbarung beschränkt. Dabei sei aber zu beachten, dass lediglich die Erlaubnis des Arbeitgebers, von Zuhause aus zu arbeiten, keine Vereinbarung darstellt, die den Arbeitsort auf die Wohnung des Arbeitnehmers festlegt. Vielmehr handelt es sich bei dieser Erlaubnis auch um eine Weisung, die zu jedem Zeitpunkt für die Zukunft zurückgenommen oder auch geändert werden kann.
Das LAG München kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass sich aus der damaligen geltenden Vorschrift ( § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV in der Fassung vom 21.01.2021) kein Recht des Arbeitnehmers ergibt, im Homeoffice zu arbeiten.
Weist also ein Arbeitgeber den sich im Homeoffice befindenden Arbeitnehmer dazu an, wieder im Büro des Betriebs zu arbeiten, steht ihm dieses Recht grundsätzlich zu. Er hat diese Entscheidung allerdings sachlich mit betrieblichen Gründen zu versehen und unter Abwägung der betrieblichen Interessen mit den Interessen des Arbeitnehmers zu treffen. Berechtigte sachliche Gründe wären gegebenenfalls die mangelhafte technische Ausstattung in der Wohnung des Arbeitnehmers im Vergleich zu der im Büro oder datenschutzrechtliche Bedenken.
Kommt der Arbeitnehmer einer berechtigt erteilten Weisung nicht nach, kann das weitreichende Folgen für ihn haben. Die Nichtbefolgung der der Weisung kann Einfluss auf den zu zahlenden Lohn oder das Beschäftigungsverhältnis an sich haben.

Homeoffice-Pflicht aufgrund der aktuellen Corona-Bestimmungen

Im Bundesland Sachsen galt bereits seit November durch die Sächsische Corona-Notfallverordnung: Der Arbeitgeber den Beschäftigten das Homeoffice anzubieten, die Arbeitnehmer haben dieses Angebot wahrzunehmen. Mit neu hinzugekommenen Regeln des betrieblichen Infektionsschutzes im §28b Abs. 4 des IfSG gilt dies auch bundesweit, zumindest bis zum 19. März 2022.
Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Tätigkeit nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeführt werden kann oder dem Homeoffice betriebliche Gründe entgegenstehen (z.B. Bearbeitung der Post, der Schutz von Betriebsgeheimnissen oder erforderliche Kundenkontakte).
Der Arbeitnehmer kann das Angebot dann ablehnen, wenn ein häuslicher Arbeitsplatz aufgrund Raummangels fehlt oder eine unzureichenden Ausstattung gegeben ist.
Wenn keine betrieblichen Gründe gegen eine Bürotätigkeit von zu Hause aus sprechen, darf der Arbeitgeber das Homeoffice nicht verweigern.

LAG München Urteil zum Arbeitsrecht vom 26.08.2021, 3 SaGa 13/21

Herr Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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