Haftung des Geschäftsführers in der „Corona-Krise“
Die Kanzlei Merz & Lauf steht Geschäftsführern und Unternehmern bei allen Fragen zum Corona-Recht beratend und unterstützend zur Seite und übernimmt die Antragstellung von Entschädigungsdienstleistungen für Sie.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Haftung von Geschäftsführern und zu Leistungen für betroffene Betriebe.
Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
Ein Geschäftsführer hat grundsätzlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Gesellschaft zu handeln. Unterlässt er die Geltendmachung von berechtigten Forderungen der Gesellschaft, kann er persönlich dafür haften. Daher hat er berechtigte Forderungen der Gesellschaft nach dem Infektionsschutzgesetz gelten zu machen.
Die Frage, wer Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) fordern kann, muss zweigeteilt beantwortet werden: Für unter Quarantäne gestellte Betriebe und Betriebe, die aufgrund einer Allgemeinverfügung dem Tätigkeitsgebot unterliegen.
Erstattungsleistung für unter Quarantäne gestellte Betriebe
Betriebe, die coronabedingt durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt werden, haben selbst keinen Entschädigungsanspruch für entgangene Umsätze. Den Betrieben steht aber ein Erstattungsanspruch zu. Dieser wird den Betrieben gewährt, soweit sie Entschädigungsleistungen wegen Verdienstausfall gem. § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) an unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmer zahlen.
Interessant ist dabei die Frage, ob arbeitsunfähige Arbeitnehmer während der Absonderung der Lohn nach den Regelungen des § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) gezahlt werden muss, oder ob in diesem Fall der § 56 IfSG vorgeht. Nach der herrschenden Meinung geht der Anspruch des § 56 IfSG dem des § 3 EFZG vor. Das gilt allerdings nur, wenn die behördliche Anordnung der Grund für den Arbeitsausfall ist.
Entschädigungsleistung für von der Allgemeinverfügung betroffene Betriebe, die dem Tätigkeitsverbot unterliegen
Nach den umfassenden Betriebsstillegungen unter Bezugnahme auf § 28 IfSG (Infektionsschutzgesetz), stellte und stellt sich für Unternehmer und Arbeitgeber die berechtigte Frage, ob ihnen ein Entschädigungsanspruch zusteht. Selbstständige und Unternehmer können nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG Entschädigungsleistungen für Verdienstausfall erhalten. Bei einer Existenzgefährdung können auf Antrag gem. § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden.
Ruht der Betrieb bei Selbstständigen und Unternehmern aufgrund einer Quarantäne oder Absonderung, kann auf Antrag Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang verlangt werden. Diese Ersatzansprüche beschränken sich aber auf nicht gedeckte Betriebsausgaben und umfassen nicht die Entschädigungen für Umsatzeinbußen oder Auftragsausfälle. (So auch zuletzt OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2022 – 4 U 28/21)
Möglichkeiten nach § 56 IfSG
- Gem. § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG eine Erstattung der den Arbeitnehmern gezahlten Entschädigungsleistungen durch den Arbeitgeber.
- Darüber hinaus kann noch nach § 56 Abs. 12 IfSG die Zahlung eines Vorschusses in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragt werden.
- Gem. § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG eine Kompensation des Verdienstausfalls für Selbstständige.
- Gem. § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG eine Erstattung der während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen bei Existenzgefährdung.
- Gem. § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG Erstattung der weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
Als Selbstständiger stellen Sie Ihren Antrag direkt bei der zuständigen Stelle der Landesdirektion Sachsen unter:
Corona Entschädigungsteam
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Für Nicht-Selbstständige stellt das Land Sachsen für die Beantragung der Leistungen ein Online-Formular zur Verfügung.