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Kurzarbeit – Voraussetzungen und Rechtsfolgen


Das Gesetz zum erleichterten Zugang für Kurzarbeitergeld ist bereits in Kraft getreten. Dieses enthält jetzt befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen die Bundesregierung kurzfristig auf die Unwägbarkeiten von Covid-19 reagieren kann. Hiernach kann sie die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern. Zudem hat die Verordnung auch den Bezug von Kurzarbeitergeld im Bereich der Leiharbeit ermöglicht. Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
  • Die Regelungen zur Kurzarbeit sind zunächst einmal bis zum 31.12.2020 befristet.Die entsprechende Formulare finden Sie hier:

Anzeigeformular über den Arbeitsausfall:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Antrag auf Kurzarbeitergeld:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf


Voraussetzungen

Die grundsätzlichen Voraussetzungen sind auch durch die neue Verordnung nicht verändert worden. Lediglich die Zugangsvoraussetzungen sind mit Absenkung der Grenze von 30 % auf 10 % und der Zulassung von Leiharbeitnehmern für die Kurzarbeit gelockert worden. Nach wie vor ist es aber notwendig, dass zunächst versucht wird, die Kurzarbeit auf anderen Wegen zu vermeiden.

So  sehen auch die Antragsformulare vor, dass man zunächst bestehende Überstunden eingebracht haben muss und auch Resturlaub muss zuvor genommen worden sein. Mit Resturlaub ist hier etwaiger verbliebener Urlaub aus 2019 gemeint. Es wird nicht vorausgesetzt, dass bereits Urlaub aus 2020 genommen oder im Rahmen von Zwangsurlaub verordnet wird. Mehr als 5 Tage Urlaub aus 2020 sollten derzeit – ausgehend vom gesezlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer 5 Tage-Woche – nicht gewährt oder angeordnet werden. Denn § 5 Abs 3 BUrlG sieht keine Rückerstattung von zuviel gezahltem Urlaub vor, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet. Da zeitnahe Kündigungen gerade derzeit nicht ausgeschlossen werden können, sollte man mit der Urlaubsgewährung für 2020 sehr achtsam verfahren.

Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass Kurzarbeit überhaupt wirksam im Betrieb angeordnet werden kann. Dafür muss diese entweder im Arbeitsvertrag vorgesehen oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung / eines Tarifvertrags geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, so bedarf es zunächst einer Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern, damit die Kurzarbeit wirksam angeordnet werden kann. Sollten sich die Arbeitnehmer einer solchen Vereinbarung verweigern, so kann diese nur mittels Änderungskündigung forciert werden.

Wir helfen Ihnen gerne bei der wirksamen Durchsetzung der Kurzarbeit in Ihrem Betrieb, sprechen Sie uns einfach an. 


Rechtsfolgen

Wird Kurzarbeit wirksam angeordnet, so muss der Arbeitgeber auch dann nur das Kurzarbeitergeld zahlen, wenn die Bundesagentur die Zahlung von Kurzarbeitergeld aus welchem Grund auch immer ablehnen sollte.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % vom ausfallenden Netto, wenn man kinderlos ist und 67 %, wenn man mindestens ein Kind hat.

Wird die Arbeitszeit auf 0 reduziert, so entspricht das Kurzarbeitergeld von seiner Höhe quasi dem Arbeitslosengeld I. Wird jedoch nicht Kurzarbeit 0 angeordnet, sondern die Arbeitszeit beispielweise nur auf die Hälfte reduziert, sieht das Ganze schon anders aus.

Denn in diesem Fall ergibt sich folgende Folge:

Verdient ein Arbeitnehmer beispielsweise 3.000 € brutto und ergeben sich hieraus 2.100 € netto ergibt sich bei einer hälftigen Reduzierung ein Bruttolohn von 1.500 €. Aufgrund der sodann geringeren Steuern- und Abgaben verbleibt ein – verhältnismäßig – höherer Nettolohn. Dieser könnte im Beispiel bei ca. 1.100 € netto liegen. Die Differenz zwischen dem Netto in der Kurzarbeit und dem normalen Netto beträgt 1.000 €. Hiervon werden 60 % bzw. 67 % als Kurzarbeitergeld gezahlt. Dies ergibt für den im beispiel Kinderlosen Arbeitnehmer einen Nettolohn von 1.700 € bei nur noch halber Arbeitszeit. Der „Verlust“ des Arbeitnehmers beträgt mithin 400 €. Bei Kurzarbeit 0 würde der Verlust hingegen 840 € betragen.


Wir bitten um Ihr Verständnis, dass auch die „weiterführenden Informationen“ nur die grundlegenden Probleme der einzelnen Bereiche ansprechen können und auch diese nur in den Grundzügen erläutern. Wir, die Rechtsanwälte von Merz & Lauf, weisen darauf hin, dass die Lektüre der vorstehenden Ausführungen keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern lediglich eine erste Informationsgrundlage darstellt. Für ein solches persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Dabei sind wir grundsätzlich deutschlandweit aktiv. Im Bereich des Arbeitsrechts konzentriert sich unsere Tätigkeit dabei vor allem auf den Freistaat Sachsen, insbesondere die Region Dresden (Chemnitz, Görlitz, Pirna, Mittweida, Zwickau, Kamenz, Meißen, Bautzen, Riesa, Freiberg, Leipzig etc.).

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