Abfindungen sind Verhandlungssache.

Merz & Lauf: Ihre Anwälte für Abfindungen

Abfindung bei Kündigung

Die Abfindung ist im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung an den Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei der Beendigung bzw. Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Es gibt keine gesetzliche Regelung über den Abfindungsbetrag. Die Höhe der Abfindung bei Kündigung ist also nicht vorgeschrieben. Diese Abfindungshöhe wird daher zum Teil von menschlichen und sozialen Gesichtspunkten (beispielsweise Betriebszugehörigkeit und Anzahl der minderjährigen Kinder), vor allem aber vom Prozessrisiko entschieden. Das Prozessrisiko bezeichnet dabei die Gefahr für den Arbeitgeber den Rechtstreit zu verlieren. Je höher diese Gefahr für den Arbeitgeber ist und umso schwerer die Konsequenzen wiegen würden, insbesondere aufgrund von Lohnnachzahlungen und etwaigen Schadensersatzforderungen des Arbeitnehmers, umso eher ist der Arbeitgeber bereit auch einen höheren Abfindungsbetrag zu zahlen.

Damit die Abfindung bei Kündigung nicht zu hoch oder zu niedrig ausfällt, ist eine Beratung bei einem Anwalt für Abfindung zu empfehlen.

Wir, die Rechtsanwaltskanzlei Merz & Lauf beraten Sie gerne Rund um die Abfindung bei Kündigungen, den Anspruch auf Abfindung und die Abfindungshöhe in Dresden und Umgebung.

Anspruch auf Abfindung

Grundsätzlich kommt eine Abfindungszahlung nach § 9 KSchG nur in Betracht, wenn entweder dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (beispielsweise aufgrund einer erheblichen Zerstrittenheit der Parteien).
Dennoch kommt es im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens oftmals zur Vereinbarung einer Abfindungszahlung im Rahmen eines Vergleiches. Damit erkauft sich der Arbeitgeber praktisch eine einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und entgeht somit der Unsicherheit eines Rechtsstreits und einer gerichtlichen Entscheidung. Hierbei ist gerade für den Arbeitnehmer eine Beratung durch einen Anwalt für Abfindung meist unerlässlich, denn die Höhe der Abfindungszahlung ist Verhandlungssache.

Je nach Gerichtsbezirk haben sich aber auch bestimmte „Grundbeträge“ für die Frage der Abfindung bei Kündigung entwickelt. Gängig ist dabei beispielsweise eine Abfindungshöhe von einem halben Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr als Grundbetrag. Dieser Abfindungsbetrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls sodann erhöht oder verringert werden.

Wird eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, so fallen auf diese keine Sozialabgaben an. Allerdings muss die Abfindung trotzdem versteuert werden, da sie zu den außerordentlichen Einkünften gehört.

Folgen der Abfindung

Von hoher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs auch die Frage nach der Sperrzeit im Hinblick auf die Zahlung von ALG I und die Frage nach der Anrechnung auf das ALG II (umg. Hartz IV). Grundsätzlich gilt, dass sowohl eine Sperrzeit, als auch eine Anrechnung grundsätzlich vermieden werden kann, soweit der Vergleich korrekt formuliert wird. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Abfindungen ist für einen vorteilhaften Abfindungsvergleich dabei unerlässlich, da bereits kleine Ungenauigkeiten unerwünschte Folgen nach sich ziehen können.

Je nachdem, wann die Abfindung gezahlt wird und in welcher Höhe, können die Steuern hierfür sehr hoch sein.

Wird die Abfindung noch im laufenden Arbeitsverhältnis gezahlt wird, dann erfolgt die Auszahlung regelmäßig mit der letzten Lohnzahlung und noch in Steuerklasse 1. Wird, beispielsweise aufgrund eines längeren Rechtsstreits, die Abfindung erst nachträglich gezahlt und befindet man sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis, so wird die Abfindung unter Steuerklasse 6 und damit wesentlich höher versteuert. Darüber hinaus kann eine hohe Abfindung natürlich aufgrund der Steuerprogression dazu führen, dass die Steuern hierauf stark ansteigen.

Dies wird am Ende alles erst durch die Steuererklärung wieder relativiert. Hier wird der Nachteil der Versteuerung in Lohnsteuerklasse 6 ausgeglichen und auch die Steuerprogression aufgrund einer hohen Abfindung kann durch die sogenannte Fünftel-Regelung vermindert werden.

Wir, die Rechtsanwaltskanzlei Merz & Lauf beantworten sehr gerne Ihre Fragen hierzu.

Letztlich bleibt noch anzumerken, dass sich sowohl im Hinblick auf die Zahlung einer Abfindung dem Grunde nach, als auch zu deren Höhe, Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen finden können, welche dann im Einzelfall zu prüfen und zwingend zu beachten sind.

Ihre Anwälte bei Abfindungen und Abfindungsverhandlungen

Die Fachanwälte der Dresdner Kanzlei Merz & Lauf können Sie zu Ihren Fragen anlässlich einer Kündigung und einer möglichen Abfindung jederzeit vertrauensvoll und kompetent beraten. Wir unterstützen Sie von der Prüfung des Abfindungsanspruchs bis hin zur Ermessung der Abfindungshöhe.

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht sind in Dresden und ganz Sachsen für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber tätig.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir an dieser Stelle das Thema Abfindung bei einer Kündigung nur in den Grundzügen erläutern können. Die Lektüre der vorstehenden Ausführungen kann keine persönliche Rechtsberatung ersetzen, sondern stellt lediglich eine erste Informationsgrundlage dar. 

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