Besondere technische Maßnahmen
Arbeitsplatzgestaltung
- Ausreichend Abstand [mindestens 1,5 m)
- Transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr und bei Arbeitsplätzen ohne ausreichenden Schutzabstand
- Büroarbeit im Homeoffice. Ansonsten: Mehrfachbelegungen vermeiden/für ausreichend Schutzabstand sorgen
Sanitär-, Pausenräume und Kantinen
- Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung stellen
- Reinigungsintervalle anpassen
- Pausenräume/Kantinen: Ausreichenden Abstand sicherstellen, keine Warteschlangen bei Essens- und Geschirrrückgabe und Kasse entstehen lassen
- Ultima Ratio: Schließung von Kantinen
Lüften
Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienst, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs
- Mindestabstand 1,5 m
- Kleine, feste Teams [z. B. 2 bis 3 Personen) bilden
- Wechselnde Kontakte innerhalb Betriebsangehörigkeit bei Fahrten/Arbeitseinsätzen reduzieren
- Handhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze schaffen
- In Firmenfahrzeugen zusätzliche Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion mit Papiertüchern und Müllbeuteln
- Innenräume der Firmenfahrzeuge regelmäßig reinigen
- Fahrten zur Materialbeschaffung reduzieren
- Tourenplanungen beschränken
Sammelunterkünfte
- Kleine, feste Teams festlegen, die auch zusammenarbeiten. Diesen Teams nach Möglichkeit eigene Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stellen (Sanitär- räume, Küchen, Gemeinschaftsräume)
- Einzelbelegung von Schlafräumen
- Mehrfachbelegung nur bei Partnern bzw. engen Familienangehörigen
- Küche: Geschirrspüler
- Waschmaschinen/regelmäßigen Wäschedienst organisieren
Homeoffice
- Nach Möglichkeit Homeoffice, wenn Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen vorliegen würden
Dienstreisen/Meetings
- Reduzieren auf das absolute Minimum
- Alternativen: Telefon- oder Videokonferenzen
- Wenn Präsenzveranstaltung: Ausreichender Abstand zwischen Teilnehmern
Besondere organisatorische Maßnahmen
Schutzabstände
- Bei Verkehrswegen [Treppen, Türen, Aufzüge) für ausreichenden Abstand sorgen
- Bei Personenansammlungen [Zeiterfassung, Kantinen, Ausgabestellen, Aufzüge): Schutzabstände durch Klebeband markieren
- Zusammenarbeit Beschäftigter, z. B. bei Montage: auf Mindestabstand
Arbeitsmittel/ Werkzeuge
- Personenbezogen verwenden
- Regelmäßige Reinigung vor Übergabe an andere Personen
- Anderenfalls: Schutzhandschuhe, Tragzeitbegrenzungen und Allergien der ArbN
Arbeitszeit/Pausen
- Belegungsdichte verringern [Für zeitliche Entzerrung sorgen, z. B. versetzte
Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb) - Auf Verringerung von Personenkontakten bei Schichtplänen achten
Arbeitsbekleidung
und PSA - Nur personenbezogene Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung [PSA) und
Arbeitsbekleidung - Trennung von der Alltagskleidung
- Regelmäßige Reinigung sicherstellen
Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeits- und Betriebsstätten
- Auf ein Minimum beschränken
- Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des
Betretens/Verlassens der Arbeitsstätte/des Betriebsgeländes möglichst
dokumentieren
Bei Verdachtsfällen
- Rasche Aufklärung von Verdachtsfällen (Fieber, Husten, Atemnot) ermöglichen=
- z. B. durch kontaktlose Fiebermessung im Betrieb
- ArbN mit Symptomen auffordern, Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw.
zu Hause zu bleiben - Bis ärztliche Abklärung erfolgt, ist von AU auszugehen
- ArbN sollten sich an Gesundheitsamt oder Arzt wenden
- ArbG sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei
Psychische Belastungen minimieren
- Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen (Belastung der ArbN durch
Auseinandersetzungen mit Kunden, hohe Arbeitsintensität in
systemrelevanten Branchen etc.) - Geeignete Maßnahmen ergreifen
Besondere personenbezogene Maßnahmen
Mund-Nase-Schutz und PSA
- In bes. gefährdeten Arbeitsbereichen: bei unvermeidbarem Kontakt und
nicht einhaltbaren Schutzabständen PSA zur Verfügung stellen
Unterweisung und aktive Kommunikation
- Kommunikation über Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen sicherstellen
- Unterweisungen der Führungskräfte
- Einheitliche Ansprechpartner benennen
- Hinweise verständlich machen [Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierung)
- Auf Einhaltung persönlicher und organisatorischer Hygieneregeln [Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) hinweisen
Arbeitsmedizinische Vorsorge/Schutz bes. gefährdeter Personen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge (auch telefonisch)/Beratung durch Betriebsarzt
- Bei Empfehlung des Betriebsarztes zum Tätigkeitswechsel: ArbG erfährt nur
davon, wenn ausdrückliche Einwilligung des ArbN vorliegt
Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
- Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass auch die „weiterführenden Informationen“ nur die grundlegenden Probleme der einzelnen Bereiche im Arbeitsrecht ansprechen können und auch diese nur in den Grundzügen erläutern. Wir, die Rechtsanwälte von Merz & Lauf, weisen darauf hin, dass die Lektüre der vorstehenden Ausführungen keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern lediglich eine erste Informationsgrundlage darstellt. Für ein solches persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Dabei sind wir grundsätzlich deutschlandweit aktiv. Rund um das Thema Arbeitsrecht und Corona konzentriert sich unsere Tätigkeit dabei vor allem auf den Freistaat Sachsen, insbesondere die Region Dresden (Chemnitz, Görlitz, Pirna, Mittweida, Zwickau, Kamenz, Meißen, Bautzen, Riesa, Freiberg, Leipzig etc.).