Erbauseinandersetzung

Die Grundlagen der Erbengemeinschaft

Sobald der Erblasser mehr als einen Erben einsetzt entsteht zwischen diesen Miterben kraft Gesetz eine sogenannte Erbengemeinschaft. Das gesamte Erbe steht dabei der Erbengemeinschaft zu, zunächst grundsätzlich unabhängig davon, wie hoch der jeweilige Anteil am Erbe ist.

Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Da das Erbe nicht den einzelnen Erben zusteht, sondern der Gemeinschaft, kann auch nur diese Gemeinschaft über das Erbe verfügen. Der Erbe, der 75 % des Nachlasses erben soll ist daher beispielsweise auf den Erben angewiesen, der nur 25 % des Nachlasses erhalten soll. Dies gilt auch für leicht teilbare Bestanteile des Erbes. Ist beispielsweise ein Barvermögen von 40.000 Euro vorhanden und 4 Erben die jeweils zu 1/4 als Erben eingesetzt sind, so kann keiner der Erben einfach über 10.000 Euro verfügen oder diese aus dem Nachlass entnehmen. Die 4 Miterben müssen vielmehr einstimmig und gemeinsam beschließen, was mit dem Nachlass geschehen muss.

Gerade dieses Einstimmigkeitserfordernis führt in der Praxis nahezu immer, früher oder später, zu teils gravierenden Streitigkeiten unter den Erben. Da die Miterben durch Gesetz zu einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ verpflichtet sind, ist Gegenstand des Streits regelmäßig, was im konkreten Fall eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen würde.

Typische Fragestellungen sind dabei beispielsweise die Folgenden:

Sollte das im Nachlass befindliche Grundstück verkauft werden oder nicht? Wenn es verkauft werden sollte, sollte der Verkauf gegenüber Person A oder Person B erfolgen? Wenn es nicht verkauft werden sollte, was wäre dann zu tun, käme vielleicht eine Vermietung in Betracht?

Eine Einigung kommt in den meist festgefahrenen Streitigkeiten nahezu nie zustande. Stattdessen werden oft Klagen gegen den jeweiligen Miterben erhoben auf Zustimmung zu der (von der Mehrheit) beabsichtigten Maßnahme.

Aus diesem Grund sollte in alle Regel die schnellstmögliche Auseinandersetzung der Gemeinschaft ein primäres Ziel darstellen.

Die Auflösung der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft wird aufgelöst, wenn die konkrete Verteilung des Erbes festgelegt, seine Verteilung beschlossen und die Aufteilung unter den Miterben vollständig abgeschlossen ist.

Unsere Dresdner Rechtsanwälte vom „Team Erbrecht“ beraten Sie, entweder in Ihrer Stellung als Miterbe oder die Erbengemeinschaft insgesamt, umfassend und vorausschauend um etwaigen Streitigkeiten vorzubeugen und eine effektive und schnelle Auseinandersetzung zu gewährleisten.

Der erste Schritt ist dabei die Festlegung der konkreten Verteilung im Rahmen eines sogenannten Auseinandersetzungsvertrags. Dieser könnte, stark vereinfacht, in etwa folgendes festlegen:

A und B erhalten jeweils 50.000 Euro aus dem Sparbuch des Erblassers.

C erhält das Grundstück des Erblassers im Wert von ungefähr 100.000 Euro, welches derzeit noch mit einer Hypothek im Umfang von 60.000 Euro belastet ist.

Da im Beispielsfall auch ein Grundstück Bestandteil der Erbmasse ist, ist der Auseinandersetzungsvertrag notariell zu beurkunden. Ansonsten kann der Vertrag grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden, auch wenn dies natürlich zu erheblichen Nachweisproblemen führen dürfte.

Im Nachgang beschließt die Erbengemeinschaft die Teilung und vollzieht diese. Das geschieht dadurch, dass das gesamte Erbe entsprechend des Auseinandersetzungsvertrages unter den Erben verteilt wird. Mit Verteilung des letzten Gegenstands ist die Teilung beendet und die Erbengemeinschaft aufgelöst.

Es gilt zu beachten, dass die Teilung grundsätzlich vollständig erfolgen muss. Eine Teilauseinandersetzung gibt es nicht und kann von den Miterben auch nicht verlangt werden. Stellt sich im Nachgang der Teilung heraus, dass es noch zu verteilendes Vermögen gibt, so ist die Erbengemeinschaft tatsächlich nie aufgelöst worden, was zu entsprechenden Folgeproblemen führt.

Nahezu alle der vorstehenden Probleme lassen sich dadurch verhindern, dass in einem Testament vom Erblasser eine Teilungsanordnung mit aufgenommen wird. Diese Teilungsanordnung entspricht dem Auseinandersetzungsvertrag und bestimmt bereits genau wie das Erbe zu verteilen ist. Die Erben haben lediglich die vorbestimmte Teilung zu vollziehen um die Erbengemeinschaft aufzulösen.

Mit Hilfe der fachqualifizierten Rechtsanwälte des „Teams Erbrecht“ von Merz & Lauf, die Ihnen für eine schnelle und kompetente Beratung zur Verfügung stehen, lassen sich entweder bereits im Rahmen der Testamentserstellung, oder jedenfalls im Rahmen der Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft interessengerechte Lösungen finden und Streitigkeiten weitestgehend vermeiden. Sollte es doch einmal zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, so können sie auf eine effektive Vertretung durch unser Expertenteam vertrauen.

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Wir bitten um Ihr Verständnis, dass auch die „weiterführenden Informationen“ nur die grundlegenden Probleme der einzelnen Bereiche im Erbrecht ansprechen können und auch diese nur in den Grundzügen erläutern. Wir, die Dresdner Rechtsanwälte von Merz & Lauf, weisen darauf hin, dass die Lektüre der vorstehenden Ausführungen keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern lediglich eine erste Informationsgrundlage darstellt. Für ein solches persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Dabei sind wir im Bereich des Erbrechts grundsätzlich deutschlandweit aktiv. Ein großer Teil unserer Mandantschaft kommt dabei jedoch aus der Region des Freistaats Sachsen, insbesondere der Region um Dresden (Chemnitz, Görlitz, Pirna, Mittweida, Zwickau, Kamenz, Meißen, Bautzen, Riesa, Freiberg, Leipzig etc.).

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