Für einen zukünftigen Erblasser (Vererbenden) gibt es zwei Möglichkeiten seinem letzten Willen Geltung zu verschaffen. Es kann entweder ein Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen werden.
Der Erbvertrag ist, wie der Name schon sagt, ein Vertrag und wird somit zwischen mindestens zwei Personen geschlossen. Als rechtswirksamer Vertrag tritt zudem eine Bindungswirkung ein, die eine Änderung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vertragspartners ermöglicht und einen generellen Widerruf oder eine Anfechtung erheblich erschwert.
Im Rahmen des Erbvertrags können sodann Verfügungen von Todes wegen, also Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und sonstige Auflagen bestimmt werden. Dabei ist nicht zwingend der Vertragspartner als Erbe oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Grundsätzlich kann im Erbvertrag auch ein Dritter bedacht werden.
Der Erbvertrag unterliegt einem sogenannten Typenzwang. Das bedeutet, dass in ihm ausschließlich Verfügungen von Todes wegen getroffen werden können. Eine Enterbung kann daher beispielsweise nicht in der Form des Erbvertrags bestimmt werden. Ist eine entsprechende Regelung im Vertrag getroffen, werden auf diese die Vorschriften über das Testament angewandt. Dies ist vor allem insoweit relevant, als die entsprechende Regelung damit grundsätzlich frei widerruflich ist.
Die Möglichkeiten des Erbvertrags
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Typen des Erbvertrags:
1. Der einseitige Erbvertrag
Beim einseitigen Erbvertrag trifft nur eine Vertragsperson Verfügungen innerhalb des Vertrages. Dieser Vertragstyp liegt regelmäßig dann vor, wenn beispielsweise eine Person als Alleinerbe eingesetzt werden soll.
2. Der einseitige, entgeltliche Erbvertrag
Dieser Typus ist in der Praxis der häufigste Grund, warum anstatt eines Testaments, ein Erbvertrag abgeschlossen wird. Auch hier verfügt der zukünftige Erblasser von Todes wegen, setzt also beispielsweise eine Person als seinen Alleinerben ein. Für diese Erbeinsetzung erhält der Verfügende jedoch in diesem Fall eine geldwerte Gegenleistung. Stark vereinfacht könnte man sagen, dass ein Kaufvertrag über die Erbenstellung geschlossen wird.
3. Der gegenseitige Erbvertrag
Bei einem gegenseitigen Erbvertrag trifft, wie der Name schon andeutet, jede Vertragspartei eine Verfügung von Todes wegen zu Gunsten der Anderen. Auch insoweit kann sich, gerade aufgrund der strengeren Bindungswirkung, ein Vorteil gegenüber dem Testament ergeben.
Abschließende Hinweise
Da Verfügungen von Todes wegen generell, aufgrund ihres besonderen Regelungsinhalts, von hoher Bedeutung sind, bestehen für die Errichtung verschiedene Voraussetzungen.
Zunächst handelt es sich um ein sogenanntes „höchstpersönliches Rechtsgeschäft“. Das bedeutet, dass man sich nicht vertreten lassen kann. Dies gilt im Rahmen des Erbvertrags aber nur für den zukünftigen Erblasser. Der Vertragspartner, der selbst keine Verfügung von Todes wegen trifft, kann sich vertreten lassen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Testierwille aus dem Vertrag klar hervorgeht. Es muss also erkennbar sein, dass dies auch tatsächlich der letzte Wille des Verfügenden ist und nicht beispielsweise einen reinen Entwurf darstellt.
Zudem müssen, da es sich um einen rechtlich bindenden Vertrag handelt, die Vertragspartner voll geschäftsfähig, also regelmäßig Volljährig, sein. Die Möglichkeit über einen Erbvertrag sein neugeborenes Kind zum Erben einzusetzen besteht daher nicht.
Zu guter Letzt ist auch das Formerfordernis der notariellen Beurkundung zu beachten. Der Vertrag kann also nur bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien vor dem Notar geschlossen werden.
Verfügungen von Todes wegen stellen immer einen Schritt dar, der wohl überlegt sein möchte. Der zukünftige Erblasser muss sich nicht nur überlegen, wer ihn beerben soll, sondern auch zu welchen Teilen. Er muss sich überlegen ob ein Dritter Zuwendungen aus seinem Vermögen erhalten soll und ob verschiedene Leistungen nur unter einer Auflage erfolgen sollen, beispielsweise der ordnungsgemäßen Übernahme der Grabpflege. Darüber hinaus muss man sich darüber im Klaren sein, ob man eine starke oder eine eher schwache Bindungswirkung bevorzugt. Möchte man sich und seinem potentiellen Erben durch Abschluss eines Erbvertrags erhöhte Rechtssicherheit verschaffen oder schätzt man seine Entscheidungsfreiheit im Rahmen des Testaments mehr?
In all diesen Fragestellen beraten Sie unsere Rechtsanwälte von Merz & Lauf jederzeit umfassend, professionell und kompetent. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre letztwillige Verfügung so zu gestalten, dass diese Ihren konkreten letzten Willen so genau wie möglich widerspiegelt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass auch die „weiterführenden Informationen“ nur die grundlegenden Probleme der einzelnen Bereiche im Erbrecht ansprechen können und auch diese nur in den Grundzügen erläutern. Wir, die Dresdner Rechtsanwälte von Merz & Lauf, weisen darauf hin, dass die Lektüre der vorstehenden Ausführungen keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern lediglich eine erste Informationsgrundlage darstellt. Für ein solches persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Dabei sind wir im Bereich des Erbrechts grundsätzlich deutschlandweit aktiv. Ein großer Teil unserer Mandantschaft kommt dabei jedoch aus der Region des Freistaats Sachsen, insbesondere der Region um Dresden (Chemnitz, Görlitz, Pirna, Mittweida, Zwickau, Kamenz, Meißen, Bautzen, Riesa, Freiberg, Leipzig etc.).