Pflichtteilsansprüche

Entstehung von Pflichtteilsansprüchen

Pflichtteilsansprüche entstehen grundsätzlich unter zwei einfachen Voraussetzungen. Zum einen muss der Erbfall eingetreten sein und zum anderen muss eine Enterbung vorliegen. Der Enterbte ist sodann Pflichtteilsberechtigter.

Pflichtteilsansprüche sind Ansprüche gegen die Erben auf Auszahlung eines gewissen Geldbetrags. Diese Ansprüche sind sofort mit Eintritt des Erbfalls fällig.

Die Höhe des Anspruchs ist dabei anhand der gesetzlichen Erbfolge zu ermitteln und entspricht genau der Hälfte dieser Quote. Wäre ein Erbe also nach der gesetzlichen Erbfolge zu 1/2 am Erbe beteiligt, so beträgt der Pflichtteilsanspruch für ihn 1/4 des Nachlasses.

Da sich die gesetzliche Erbfolge allein an den Verwandtschaftsverhältnissen orientiert, sind Pflichtteilsberechtigte also auch nur die (enterbten) Verwandten. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass man zwar grundsätzlich frei seine Erben wählen kann und auch komplett von der gesetzlichen Erbfolge abweichen kann, in einem solchen Fall muss man jedoch bedenken, dass man rein tatsächlich nur die Hälfte seines Vermögens weitergeben kann, da die andere Hälfte den Pflichtteilsberechtigten zusteht.

Dabei ist zu beachten, dass die Pflichtteilsberechtigten aber gerade nicht Erben sind, sondern der Pflichtteilsanspruch einen Zahlungsanspruch gegen den Erben darstellt. Vermacht beispielsweise der Erbmacher seinem besten Freund aus Kinderzeiten ein Grundstück im Wert von 500.000 Euro, was sein gesamtes Vermögen darstellt, und enterbt gleichzeitig seine beiden Söhne, so muss der Erbe den beiden Söhnen je 125.000 Euro auszahlen. Sollte er diesen Betrag nicht aufbringen können, so wird er regelmäßig das Grundstück verkaufen müssen um die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Diese Konsequenz wird von vielen Erblassern vollkommen übersehen.

Unsere auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte in Dresden können Sie umfassend zu den einzelnen erbrechtlichen Fragestellungen beraten und somit solch ungewollten Konsequenzen vorbeugen.

Besondere Problemfelder

In der Praxis führen verschiedene Aspekte der Pflichtteilsansprüche regelmäßig zu einem erhöhten Streitpotential und einem entsprechenden Beratungsbedarf.

Eines dieser Problemfelder ist die Frage nach sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Diese Ansprüche erhöhen den Pflichtteil des Berechtigten. Solche Ergänzungsansprüche entstehen durch Schenkungen, die in der Zeit vor dem Erbfall vorgenommen werden.

Dabei sind zwei unterschiedliche Situationen zu unterscheiden. Zum einen Schenkungen an Dritte, für die die letzten 10 Jahre zu betrachten sind. Dabei findet durch Zeitablauf eine Abschmelzung des Ergänzungsanspruchs statt. Hat der Erblasser einem Dritten beispielsweise 5 Jahre vor dem Erbfall 10.000 Euro geschenkt, so erhöht sich der Pflichtteilsanspruch um 5.000 Euro.

Zum anderen sind Schenkungen unter den Ehegatten zu betrachten. Auch für diese gilt prinzipiell die 10 Jahresfrist mitsamt der entsprechenden Abschmelzung. Allerdings beginnt diese Frist erst mit Auflösung der Ehe (durch Tod oder Scheidung) zu laufen. Das bedeutet im Endeffekt, dass in der Praxis oftmals selbst Schenkungen unter den Ehegatten, die bereits vor weit mehr als 10 Jahren erfolgten, den Pflichtteilsanspruch letztlich erhöhen. Diese rechtliche Konsequenz ist nicht unumstritten und führt verständlicherweise oftmals zu Streit zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten.

Ein weiteres Problemfeld stellt der Pflichtteilsanspruch im Rahmen von gemeinschaftlichen Testamenten dar. Soweit sich die Ehegatten in dem Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen steht den Kindern nur der Pflichtteilsanspruch zu. Insbesondere in Fällen in denen das Erbe zum weit überwiegenden Teil aus Sachwerten besteht (beispielsweise einem Grundstück samt Immobilie) besteht die Gefahr, dass der überlebende Ehegatte dazu gezwungen ist, diese Sachwerte zu verkaufen um den Pflichtteilsanspruch befriedigen zu können.

In der Praxis haben sich verschiedene Möglichkeiten herausgebildet um diesem Problem entgegenzutreten. Zum einen kann bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden, gegebenenfalls gegen eine entsprechende Geldwerte Gegenleistung. Der Vorteil für den Erblasser besteht darin, dass auf diese Weise der Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen wird. Der Vorteil für den Pflichtteilsberechtigten besteht darin, dass er direkt eine finanzielle Zuwendung erhält und nicht erst bis zum Eintritt des Erbfalls warten muss.

Darüber hinaus wurden auch testamentarische Regelungen entwickelt um die Pflichtteilsberechtigten und potentiellen Erben des Letztversterbenden Ehegatten von der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche abzuhalten, beispielsweise durch eine sogenannte doppelte Pflichtteilsklausel.

Zu diesen und weiteren Problemfeldern im Bereich des Pflichtteilsrechts und zu den entsprechenden Lösungen beraten Sie unsere Rechtsanwälte des „Teams Erbrecht“ gerne jederzeit umfassend und kompetent und entwickeln zusammen mit Ihnen Möglichkeiten um Ihrem Willen zu gut es geht Rechnung zu tragen.

Abschließende Hinweise

Um herauszufinden ob und in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche bestehen, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen den/die Erben zu. Wird der Auskunftsanspruch geltend gemacht, so sind die Erben dazu verpflichtet umfassend Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Dabei sind neben den vorhandenen Vermögenswerten auch die gesamten Schulden mitzuteilen. Auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten ist ein Bestandsverzeichnis über den gesamten Nachlass zu erstellen, zu dessen Erstellung er, wenn gefordert, hinzugezogen werden muss.

Dabei sollten die Erben die Wünsche des Pflichtteilsberechtigten weitestgehend beachten, da dieser sonst auch die amtliche Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mitsamt einer Wertermittlung fordern kann.

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