Merz & Lauf
(ehemals: Merz & Stöhr)
Ihre Spezialisten im Markenrecht
Merz & Lauf
(ehemals: Merz & Stöhr)
Ihre Spezialisten im Markenrecht
Widerspruchsverfahren im Markenrecht
Wenn Sie bereits über eine eingetragene Marke verfügen, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht bezüglich später eingetragener Marken zu. Dieser Widerspruch erfolgt in einem, eigens für das Markenrecht angelegten, Widerspruchsverfahren. Das Widerspruchsverfahren im Markenrecht sieht vor, dass die Widerspruchsfrist ab dem Tag beginnt, an dem die jeweilige kollidierende Marke im Markenblatt veröffentlicht wird und endet nach 3 Monaten. Anschließend wird im Widerspruchsverfahren des Markenrechts geprüft, ob etwaige relative Schutzhindernisse vorliegen. Sofern das Widerspruchsverfahren Erfolg hat, erfolgt die Löschung des entsprechenden Eintrags aus dem Register.
Das Widerspruchsverfahren im Markenrecht kann besonders in den Fällen angestrebt werden, wenn der Widerspruch auf eine bereits bestehende ältere Marke gestützt wird, die nahezu identisch oder in hohem Maße verwechslungsfähig ist. Unsere Rechtsanwälte im Bereich des Markenrechts stehen ihnen hierbei selbstverständlich mit einer vollständigen und umfassenden Beratung zur Seite.
Löschungsantrag im Markenrecht
Das Widerspruchsverfahren kann im Markenrecht bei relativen Schutzhindernissen beantragt werden. Ein Löschungsantrag kann im Markenrecht unter anderem bei absoluten Schutzhindernissen gestellt werden.
Sofern die dreimonatige Frist für das Widerspruchsverfahren nicht eingehalten wurde, kann der Markeninhaber der älteren Marke auch auf dem Klageweg einen Löschungsantrag stellen.
Der Löschungsantrag im Markenrecht kommt aber vor allem bei Fällen des Verfalls einer älteren Marke in Betracht. Der Löschungsantrag hat hierbei dann Aussicht auf Erfolg, wenn der jeweilige Markeninhaber ab dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren keinen markenmäßigen Gebrauch vorgenommen hat. Diese kann der Betroffene auch nur dann entschuldigen, wenn er berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung anführen kann.
Ein Löschungsantrag kann im Markenrecht auch in den Fällen der böswilligen Anmeldung mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden. Eine böswillige Markenanmeldung wird dann angenommen, wenn die Markenanmeldung lediglich deswegen erfolgt ist, um die Konkurrenz sittenwidrig zu behindern.
Im Übrigen sei gesagt, dass der markenrechtliche Löschungsantrag auch im Wege des Widerspruchsverfahrens gestellt werden kann.
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dieter Merz
Telefon:
0 351 318 41 – 0
E-Mail:
merz@merz-dresden.de
Merz & Lauf Rechtsanwälte PartG mbB
Comeniusstraße 109 | 01309 Dresden