Schadensabwicklung

Schadensberechnung: Arten des Fahrzeugschadens
Quotenvorrecht
Geltendmachung weiterer Schadenspositionen

Wie verhalte ich mich am Besten nach einem Unfall?

Auch wenn es schwer fällt: es ist wichtig, direkt nach dem Unfall einen kühlen Kopf zu bewahren. Man darf nichts überstürzen und muss den Unfall so detailliert wie möglich aufzunehmen. Wenn Sie sicher sind, den Unfall nicht selbst verschuldet zu haben, bietet es sich an, die Polizei einzuschalten. Falls diese nicht verfügbar ist, müssen Sie den Unfall selbst detailliert aufnehmen.

Zu einer Dokumentation des Unfalls und Unfallhergangs gehören unter anderem die Anfertigung von Zeichnungen und Fotos sowie die Aufnahme der Personalien und der Versicherungsdaten des anderen Verkehrsteilnehmers und eventueller Zeugen.

Zeichnen Sie eine Skizze des Unfalls mit der Stellung der Wagen nach einer Kollision. Fertigen Sie so viele Fotos wie möglich an, aus allen Perspektiven und auch von den Schäden am Fahrzeug. Lassen Sie sich Ausweis, Kfz-Papiere und ggf. Versicherungsnachweise aushändigen und tauschen Sie diese aus. Sprechen Sie Zeugen an, die etwas gesehen haben und notieren Sie sich die Personalien dieser. Geben Sie auf keinen Fall vor Ort kein Schuldanerkenntnis oder Ähnliches ab. Am Besten informieren Sie umgehend einen Anwalt, der im Verkehrsrecht erfahren ist.
Wir helfen Ihnen nach einem Unfall – kontaktieren Sie uns jetzt unter ✆ 0351 – 318 410 oder ✉ info@merz-dresden.de!

Schadensberechnung: Arten des Fahrzeugschadens

Des Weiteren haben wir es uns zur Ausgabe gemacht so schnell wie möglich zu prüfen, ob es sich bei dem Schaden an Ihrem PKW um einen Totalschaden handelt oder dieser noch repariert werden kann. Bei der Schadensabwicklung muss zwischen verschiedenen Schadensarten unterschieden werden. Es gibt den technischen, den wirtschaftlichen und den unechten Totalschaden. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug völlig zerstört oder eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist gegeben, wenn eine Reparatur unwirtschaftlich ist, sprich den Zeitwert des Fahrzeuges überschreitet. Bei einem unechten Totalschaden ist die Reparatur nicht zuzumuten, z.B. weil der Geschädigte einen Anspruch auf Neupreisersatz hat.

Ist unter Berücksichtigung aller Faktoren die Reparatur im Hinblick auf eine Wiederbeschaffung nicht praktikabel, spricht man von Reparaturunwürdigkeit. Wiederbeschaffung meint hierbei den Preis, den man derzeit zahlen muss, um ein vergleichbares Auto kaufen zu können. Für die Abrechnung des Fahrzeugschadens wurden 4 Stufen entwickelt, welche wie folgt aussehen.

1. Reparaturaufwand übersteigt den Wiederbeschaffungswert + 30 % (130%):

Hier kann der Geschädigte nur auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen, entweder durch eine konkrete Brutto-Rechnung oder fiktiv über den Nettopreis. In dieser Schadensstufe ist eine Instandsetzung wirtschaftlich unvernünftig, deshalb kann der Geschädigte nur Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes verlangen. Eine Teilreparatur durchzuführen und deren Bezahlung zu verlangen ist nicht möglich. Bei Weiterbenutzung ist der durch einen Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelte Restwert anzusetzen.

2. Reparaturaufwand liegt zwischen Wiederbeschaffungswert bis 130 %:

Eine Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis ist in dieser Schadensstufe  ist nur bei fachgerechter Reparatur, die auf einem vorhergehenden Sachverständigengutachten beruht, und einer Weiterbenutzung, für mindestens 6 Monate, möglich. Die fachgerechte Reparatur kann auch in Eigenregie durchgeführt werden. Bei einer Teilreparatur sind diese Kosten vollumfänglich zu ersetzen. Bei einer fiktiven Abrechnung liegt die Grenze des zu ersetzenden Schadens bei dem Netto-Wiederbeschaffungswertes. Wird das Auto weiterbenutzt muss sich der Geschädigte einem vom Sachverständigen ermittelte Restwert anrechnen lassen. Unproblematisch gestaltet sich ein Wechsel der Abrechnungsart von der fiktiven auf  konkrete Abrechnung, auch ohne einen vorherigen ausgesprochenen Vorbehalt. Diese Abrechnungsmöglichkeit ist auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen möglich.

3.   Reparaturaufwand bis zum Wiederbeschaffungswert:

Für eine Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis (konkret) ist, bei fachgerechter Reparatur, eine Weiterbenutzung nicht notwendig. Hingegen wird bei einer fiktiven Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis eine Weiterbenutzung, in der Regel für mindestens 6 Monate, gefordert. Im Übrigen wird sonst nur eine Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis anerkannt. Bei einer Weiterbenutzung ist immer der vom Sachverständigen ermittelte Restwert abzurechnen. Wohingegen bei der Ersatzanschaffung immer der Brutto- Wiederbeschaffungswert ausschlaggebend ist. Wie zuvor ist auch hier ein Wechsel von einer zuerst auf fiktiv ausgerichteten Abrechnung zu einer konkreten Abrechnung unproblematisch. Diese Abrechnungsart gilt auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nutzbar.

4.   Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand:

Bei dieser Schadensklasse kann die Reparatur sowohl in einer Werkstatt als auch in Eigenregie durchgeführt werden. Bei der Erstattung der Reparaturkosten ist die Mehrwertsteuer soweit zu erstatten, wie sie tatsächlich angefallen ist. Des Weiteren ist auch eine fiktive Erstattung auf Netto- Reparaturkostenbasis möglich. Ein Wechsel von einer fiktiven auf eine konkrete Abrechnung ist auch hier unproblematisch möglich. Jedoch ist es nicht möglich zunächst fiktiv abzurechnen und später die Mehrwertsteuer für eine dann durchgeführte billigere Reparatur zu verlangen. Es ist nur der Wechsel zwischen den Abrechnungsarten möglich. Hingegen ist eine Mischabrechnung nicht anerkannt. Der Geschädigte hat auch die Möglichkeit das repariert (nicht das unreparierte) Fahrzeug in Zahlung zugeben und dann auf Brutto-Reparaturkostenbasis abzurechnen.

Quotenvorrecht

Das ist aber noch längst nicht alles, was bei einer Schadensabwicklung zu beachten ist. Denn ein nicht haftender oder nur teilweise haftender Unfallbeteiligter nimmt für seine Fahrzeugschäden unter Umständen die Vollkaskoversicherung in Anspruch. Selbst wenn Sie eine Teilschuld am Unfall trifft kann es möglich sein, dass der Unfallschaden vollumfänglich ersetzt wird.

Sind bei einem Unfall beide Beteiligten für den Unfall verantwortlich, hat der Beteiligte, der eine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw abgeschlossen hat, Ansprüche sowohl gegen die eigene Kaskoversicherung als auch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Dabei richten sich die Ansprüche gegen die eigene Kaskoversicherung nach den Versicherungsbedingungen und die Ansprüche gegen die generische Haftpflichtversicherung nach der Mitverschuldensquote des Unfallgegners. Der eigene Sachschaden wird bei einem Unfall teilweise von der eigenen Kaskoversicherung übernommen. Jedoch ersetzt die Vollkaskoversicherung viele weitere Schadenspositionen nicht.  Diese können jedoch durch eine geschickte Kombination mit der Inanspruchnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetz werden.

Bei der Berechnung des Schadens nach dem Quotenvorrecht werden die Schadenspositionen zuerst in 2 Gruppen unterteilt, die sog. kongruenten und nicht kongruenten Schäden.  Unter den kongruenten Schäden versteht man alles unmittelbar am Fahrzeug eingetretenen Schadenspositionen, wie Reparaturkosten, Abschleppkosten, Gutachterkosten, Restwert etc. Diese werden sowohl von der eigenen Kaskoversicherung als auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt. Die nicht kongruenten Schäden sind hingegen diese, welche man infolge des Unfalles erleidet, wie zum Beispiel Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Rechtsanwaltskosten etc. Diese Schadenpositionen werden allein von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

Bezüglich der sog. kongruenten Schäden ergibt sich aber nach den Grundsätzen des Quotenvorrechts eine abweichende Berechnung zum Vorteil des Vollkaskoversicherten. Dadurch kann auch bei einem erheblichen Mitverschulden eine fast vollständige Regulierung des entstandenen Schadens erreicht werden.

Die Berechnung erfolgt in 3 Schritten:

1. Zunächst wird der Gesamtbetrag aller kongruenten Schäden ermittelt. Durch Abzug der Mitverschuldensquote des Unfallgegners wird die Höchstgrenze der Ersatzpflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung ermittelt.

Beispiel: Summe aller kongruenten Schäden: 11.500,00 €, Summer aller inkongruenten Schäden 2.500€ (Schaden insgesamt 14.000€)
Mitverschuldensquote des Gegners: 50%
Die gegnerische Haftpflichtversicherung haftet mit höchstens 7.000,00 €

2. Danach wird der von der Vollkaskoversicherung übernommene Betrag von der Gesamtsumme der kongruenten Schäden abgezogen.

Beispiel: Die Vollkaskoversicherung übernimmt die Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung 9.000 €. Von den kongruenten Schaden bleiben daher zunächst als Differenz der kongruenten Schäden von 2.500 € offen.
Der verbleibende Betrag muss dann bis zur zuvor errechneten Höchstgrenze von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden. Ist der verbleibende Betrag (hier 1.500 €) geringer als der Höchsthaftungsbetrag der Haftpflichtversicherung (hier 7.000 €) muss die gegnerische Haftpflichtversicherung 1.500 € zahlen. In diesem Bespiel können daher die gesamten kongruenten Schäden reguliert werden und das trotz eines eigenen Mitverschuldens von 50 %.

3. Für alle nicht bevorrechtigten (kongruenten) Schadenspositionen wie z.B. Mietwagenkosten, Unkostenpauschale, Fahrtauslagen, Verschrottungskosten sowie dem Rückstufungsschaden durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung haftet allein die gegnerische Haftpflichtversicherung entsprechend der Mitverschuldensquote ihres Versicherungsnehmers.

Beispiel:  Die gegnerische Haftpflicht hat davon 50 %, also 1.250,00 € zu ersetzen.
Damit wurden von dem Schaden von 14.000€ insgesamt 12.750€ erstattet. Ohne das Quotenrecht hätten dem geschädigten nur einen Betrag von 2.500€ von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zugestanden. Damit beträgt der Vorteil durch die Abrechnung auf Basis des Quotenrechtes 1.225€.
Die Abrechnung eines Verkehrsunfalles ist oftmals komplex. Hier ist sorgfältig der jeweilige Schaden genau festzustellen und zu beziffern, um eine reibungslose Regulierung in Ihrem Sinne zu erreichen. Daher sollten sie einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen: Dieser wird ihre Interessen bestmöglich vertreten und für eine größtmögliche Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche sorgen. Diese macht Die Kanzlei Merz & Lauf gerne für Sie außergerichtlich sowie gerichtlich geltend. Wenn Vollkasko- und Teilkaskoversicherungen beteiligt werden können oder Regressansprüche im Raum stehen setzen wir uns gegebenenfalls mit Ihrer Versicherung auseinander.

Bei einem Unfall mit dem Privatwagen kann die Lage rasch unübersichtlich werden. Wenn Sie als Unternehmer im gewerblichen Bereich einen PKW-Schaden zu regulieren haben, kann die Angelegenheit noch komplexer werden. Zu denken ist vor allem an Autohäuser, wenn Unfälle auf Probefahrten entstehen. Oder bei einem Fuhrpark von Dienstwagen wie z.B. bei Pflegediensten, Außenmitarbeitern oder Handwerksbetrieben. Auch Speditionen stehen wir bei bei Unfällen mit  LKWs beratend zur Seite. Eine genaue Untersuchung des Unfalls, der Beziehungen der beteiligten Personen untereinander sowie des Versicherungsschutzes ist unerlässlich.

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Geltendmachung weiterer Schadenspositionen

Oft entstehen durch eine Unfall nicht nur Kosten durch den Schaden am KFZ. Ausfall des Autos, entgangener Lohn, Wertminderung – die Folgekosten eines Unfalls können hohe Summen erreichen.
Man unterteilt die Schadenspositionen in:

  • Mietwagenkosten
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • Wertminderung
  • Erwerbsausfallschaden
  • Abschlepp- und Bergungskosten
  • Unfallnebenkosten
  • Arzt- und Behandlungskosten
  • Schmerzensgeld
  • Haushaltführungsschaden

Wer zahlt die Kosten – Unfallverursacher oder Geschädigter? Haben Sie eine Anspruch auf Erstattung der Kosten?
Und wenn ja, in welcher Höhe? Was passiert bei einer Teilschuld?
Lassen Sie sich von unseren Anwälten beraten, um den Ihnen zustehenden Anspruch vollständig geltend zu machen.
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Im folgenden erläutern wir zur ersten Information kurz, welche Kosten die einzelnen Schadenspositionen umfassen:

Mietwagenkosten

Wenn bei einem Autounfall Ihr Fahrzeug zerstört oder beschädigt wird, kann dieses während der Zeit der Reparatur nicht genutzt werden. Da heutzutage viele Menschen auf ihren Wagen angewiesen sind, wird der Ersatz für aufgewendete Mietwagenkosten als einen weiteren Schaden aus dem Unfall erstattet.

Dies sind die Kosten, die dem Geschädigten während der Zeit der Reparatur am Unfallwagen zustehen, um ein vergleichbares Auto mieten zu können, um mobil zu bleiben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Auto (ausschließlich) gewerblich oder privat genutzt wurde. Heutzutage ist Mobilität ein wichtiges Element unseres Lebensstils geworden, sodass hier keine Unterschiede mehr gemacht werden.

Gewerbliche Nutzer können sogar einen erhöhten Bedarf geltend machen, wenn zum Beispiel spezielle Lieferfahrzeuge oder andere Sonderwagen beschädigt wurden. Das können auch LKWs, Baustellenfahrzeuge oder Transporter sein. Sie sollen so gestellt werden, wie Sie stehen würden, wenn das schädigende Ereignis (der Verkehrsunfall) nicht eingetreten wäre

Gerade bei Autos, die beruflich benötigt werden, ist eine schnelle Regulierung oder Rückendeckung bei der Anmietung von Mietwägen dringend erforderlich. Gerade Unternehmen, die mobile Dienstleistungen anbieten wie z.B. Pflegedienste, Fuhrunternehmen, Lieferdienste oder Zusteller aller Art (Post, Pakete, Medikamente, Gefahrengut etc.) sind auf ihr Auto angewiesen.

Jedoch sollte bei der Wahl des Mietwagens Acht gegeben werden. Aufgrund Ihrer Schadensminderungspflicht sind Sie verpflichtet, Mietwagenpreise zu vergleichen und die richtige Mietwagenklasse zu wählen. Die Kosten müssen wirtschaftlich, zweckmäßig und notwendig sein. Daher muss der Mietwagen in Ausstattung, Große und Leistung mit Ihrem eigenen Fahrzeug vergleichbar sein. Des Weiteren zu beachten ist dass von den Mietwagenkosten in der Regel bis zu 15 % wegen ersparter Eigenkosten nicht erstattungsfähig sind und sie diese daher selber zahlen müssen. Besonders wenn eine Teilschuld in Betracht kommt, werden die Mietwagenkosten nicht in voller Höhe ersetzt.

Nutzungsausfallentschädigung

Daneben kann ein Nutzungsausfall in Frage kommen. Nutzungsausfall kann verlangen, wer auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet. Ihnen wird dann ein Betrag für die Dauer, in der Ihnen Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, erstattet. Die Berechnung des Nutzungsausfalles bemisst sich einerseits nach der Anzahl der Tage, an dem Ihr Fahrzeug nicht nutzbar war, dem Tageswert Ihres Fahrzeugs und andererseits nach  vielen weiteren Faktoren. Ein wichtiger Faktor bei der Bemessung des Tageswertes ist das Alter Ihres Fahrzeugs. Ist Ihr Fahrzeug älter als 5 Jahre, wird die Einteilung in eine niedrigere Klasse vorgenommen. Bei Fahrzeugen, die älter als 10 Jahre sind, wird meist um zwei Klassen heruntergestuft, teilweise aber auch gar kein Nutzungsausfall mehr anerkannt. Dann werden nur noch die Vorhaltekosten, wie Versicherungskosten bzw. Steuern anerkannt.  Wichtig zu wissen ist, dass Nutzungsausfall nicht gleichzeitig mit den Kosten für einen Mietwagen erstattet wird. Sie haben nur das Wahlrecht zwischen diesen beiden Ersatzpositionen. Eine weitere wichtiger Punkt gilt bei den gewerblich genutzten Fahrzeugen. Hier muss der Nutzungsausfall konkret nachgewiesen werden. Dazu muss die Gewinneinbuße infolge des Ausfalls des Fahrzeugs ermittelt und umfassend vorgetragen werden.

Gerne können wir für Sie alle Attribute zusammensetzen und so Ihren Anspruch berechnen und geltend machen. Hierzu greifen wir nicht nur auf die Schwacke-Liste zurück. Da diese Werte regionalen Einschränkungen unterliegen können, behalten wir die lokale Rechtsprechung im Auge.

Wertminderung

Durch einen Unfall hat ihr Fahrzeug in Folge der Beschädigung immer einen Makel als Unfallwagen. Dadurch verringert sich der Wert des Autos bei einem späteren Verkauf. Um diesen Mangelwert zu kompensieren, können Sie die sogenannte Wertminderung ebenfalls bei der Versicherung geltend machen. Die Bestimmung der Wertminderung ist durchaus kompliziert und wird in den meisten Fällen durch einen Sachverständigen im Rahmen seines Gutachtens durchzuführen sein. Die meisten Versicherungen erstatten den Minderwert auch nur bei Vorlage eines solchen Gutachtens. Die Erstattung der Wertminderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Laufzeit des Fahrzeuges die 100.000km- Grenze überstiegen hat oder älter als 5 Jahre ist. Auch bei einfachen Schäden an Außenteilen wird die Erstattung der Wertminderung abgelehnt.

Erwerbsausfallschaden

Wenn Sie infolge des Unfalls so schwer verletzt werden, dass Sie vorübergehend oder dauerhaft erwerbsunfähig werden, muss die Versicherung des Unfallgegners auch die Schäden ausgleichen, die auf Grund des Verlustes Ihres Arbeitsplatzes oder Ihrer Erwerbsmöglichkeit erlitten haben. Darunter fällt zum Beispiel der entgangene Lohn, auch für den entgangenen Überstundenlohn. Muss Ihr Arbeitgeber, weil sie krankgeschrieben werden, Ihnen Ihr 6-wöchiges Entgelt weiterhin fortzahlen, dann geht der Schadensersatzanspruch auf Ihren Arbeitgeber über.

Abschlepp- und Bergungskosten

Zudem sind  die Kosten für das Abschleppen und Bergung Ihres Fahrzeuges als Schadenspositionen ersatzfähig. Aber auch hier trifft Sie eine Schadensminderungspflicht. Ein Abschleppen bis zur nächsten Vertragswerkstatt wird üblicherweise übernommen. Soll ein Transport zur eigenen Werkstatt am Heimatort erfolgen, wird dies meist nicht von der Versicherung ersetzt. Hier muss dann je nach Einzelfall argumentiert und die Erforderlichkeit begründet werden.

Liegt hingegen ein Totalschaden vor, so dass ihr Auto nicht mehr reparierbar werden kann, sind nur noch die Kosten für den Transport in die nächste Autoverwertung ersatzfähig.

Unfallnebenkosten

Zudem sind die Kosten, die für die Organisation, Telefonate, Wege und Fahrten und Anderes zur Abwicklung des Unfalls entstehen, ersatzfähig. Üblicherweise wird hierbei ein pauschaler Betrag zwischen 20,00 € – 30,00 € angesetzt, der auch von den Versicherung übernommen wird.

Arzt- und Behandlungskosten

Auch Arzt- und Behandlungskosten zählen zu den ersatzfähigen Schadenspositionen. Doch aufgepasst hierunter fallen nicht nur Kosten, die Ihnen selbst entstehen, wie Zuzahlungen für Medikamente, sondern auch die Kosten, die Ihre Krankenkasse zunächst für die Behandlung übernimmt. Der Schadensersatzanspruch geht jedoch nach dem SGB auf Ihre Krankenkasse über, so dass diese eigens die Behandlungskosten bei der gegnerischen Versicherung geltend machen wird.

Wundern Sie sich daher nicht, wenn Ihre Krankenkasse Sie um nähere Informationen bittet und Ihnen einen Unfallbogen zukommen lässt. Sie müssen diese Angaben machen. Gerne stehen unsere Rechtsanwälte Ihnen auch hierbei zur Seite.

Schmerzensgeld

Wenn Sie bei einem Unfall verletzt worden sind, können Sie zum Ausgleich Ihrer erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen einen Ersatz in Form des sogenannten Schmerzensgeldes geltend machen.

Es gibt jedoch keinen festen Wert für eine bestimmte Verletzung. Das Schmerzensgeld wird vielmehr anhand bereits bestehender Urteile zu ähnlichen Verletzungen bemessen, die in Schmerzensgeldtabellen zusammengefasst sind. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist es wichtig, dass neben der Art der Verletzung auch die Dauer der Schmerzen, deren Intensität und die damit verbundenen Einschränkungen, die Dauer der Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die verordneten medizinischen Maßnahmen und Medikamente bekannt sind. All diese Faktoren fließen bei der Bemessung der Höhe ein.

Sofern die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist und die Verletzung nicht sicher ohne Folgen ausgeheilt ist, sollte keine abschließende Schmerzensgeldzahlung von der Versicherung akzeptiert werden. Dies würde dazu führen, dass eventuelle Spätfolgen nicht geltend gemacht werden können.

Zum Nachweis der Verletzung und zu den Einzelheiten der Behandlungsdauer ist es dringend erforderlich ein ärztliches Attest zu vorlegen. Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen benötigen, können Sie sich jederzeit an die Rechtsanwältin der Kanzlei Merz und & Lauf aus Dresden wenden.

Haushaltsführungsschaden

Fast nach jedem Unfall mit Personenschaden entsteht auch ein Haushaltsführungsschaden. Dieser Schaden liegt vor, wenn die geschädigte Person den Haushalt nur noch teilweise oder gar nicht mehr führen kann. Dies stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, da Kosten notwendig werden, um den Haushalt durch einen Dritten führen zu lassen. Auch wenn ein Angehörige oder Freunde die Haushaltsführung übernehmen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens bestehen.

Unter Haushaltsführung zählen mittlerweile viele unterschiedliche Tätigkeiten, so z.B. die Organisation des Haushaltes allgemein, das Kochen, jedoch auch Putzen und Waschen sowie Garten- und Reparaturarbeiten.

Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn die geschädigte Person den Haushalt trotz Einschränkungen selber führt. Der Schaden wird unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren geprüft und anhand einer Liste bewertet. Relevant sind unter anderem Tätigkeitsumfang, Funktion des Verletzten, fiktiver Lohn bei Anstellung einer dritten Person etc.

Wenn für den Geschädigten eine Haushaltshilfe eingestellt wird, sind die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Wird die Haushaltshilfe nur für einen begrenzten Tätigkeitsbereich eingestellt, welcher nicht alle Arbeiten des Geschädigten abdeckt, kann zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten für die Haushaltshilfe noch ein fiktiver Schaden geltend gemacht werden.

Bei einer Minderung der Haushaltstätigkeit von ca. 20% liegt kein Anspruch mehr auf den Haushaltsführungsschaden vor, da dann in der Regel durch Umorganisation des Haushaltes mit Hilfe des Partners der Haushalt vollständig geführt werden kann. Hier muss aber auf den Einzelfall abgestellt werden, denn einem pauschalen Ausschluss wegen Geringfügigkeit gibt es nicht.

Ferner ist auch der Verdienstausfall ein erstattungsfähiger Schadensposten, wenn Sie infolge eines Unfalls nicht arbeiten können. Die ersten sechs Wochen nach dem Unfall übernimmt die Lohnfortzahlung noch der Arbeitgeber. Danach tritt die Krankenkasse ein, die jedoch nicht das volle Gehalt zahlt. Hier haben Sie den Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher, ihren vollen Lohn einschließlich eventueller Zusatzleistungen verlangen zu können.

Dies gilt für Angestellte gleichermaßen wie für Selbstständige. Gerade bei letzteren wird die Berechnung kompliziert. Hier können unter Umständen mehrere Anspruchsnormen ineinandergreifen. Auch hat der BGH als höchste zivilrechtliche Instanz mehrere Berechnungsmodelle entwickelt. Bei einem persönlichen Beratungsgespräch können wir Ihnen diesbezüglich weiter helfen.

Kontaktieren Sie uns jetzt unter ✆ 0351 – 318 410 oder ✉ info@merz-dresden.de!

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir auf unserer Webseite die nur die Grundzüge der Schadensabwicklung erläutern. Wir, die Rechtsanwälte von Merz & Lauf aus Dresden, weisen darauf hin, dass die Lektüre der vorstehenden Ausführungen keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern lediglich eine erste Informationsgrundlage darstellt. Für ein solches persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

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