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Elektronische Krankschreibung –Fluch oder Segen?

Auch wenn die elektronische Krankmeldung die Arbeitgeber entlasten soll - durch die Einführung der elektronischen Krankschreibung entsteht für viele Firmen ein großer organisatorischer Aufwand und es ergeben sich arbeitsrechtliche Fragen.

Ab dem 01. Juli 2022 soll es endlich soweit sein: die elektronische Krankschreibung kommt. Der so genannte gelbe Schein hat ausgedient, der Krankenschein soll dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung übernehmen dabei weder Arzt noch Arbeitnehmer, sondern die Krankenkasse. Festgelegt hat dies der Bundestag am 18. September 2019 durch das Bürokratieentlastungsgesetz III, die Umsetzung wurde bisher mehrfach verschoben.

Unterscheidung elektronische Krankmeldung und Krankschreibung via Onlinearzt oder Telefon

Zunächst ist von der elektronischen Krankschreibung die – noch – aktuelle Möglichkeit zu unterscheiden, auf einen Arztbesuch im Krankheitsfall zu verzichten und sich dennoch durch einen Arzt krankschreiben zu lassen. Auch dies ist nicht uneingeschränkt möglich – nachzulesen in unserem Artikel zur Krankschreibung online.

Technischer und organisatorischer Aufwand der elektronischen Krankschreibung

Die elektronische Krankschreibung bedeutet für den Arbeitgeber erstmal einen gewissen Aufwand: die technischen Voraussetzungen müssen auch im Hinblick auf etwaige Abrechnungsstellen eventuell erst geschaffen werden. Zudem muss der unternehmensinterne Prozess ebenfalls so geplant werden, dass die diversen Arbeitsbereiche des Unternehmens von der Krankschreibung Kenntnis erhalten. Künftig müssen auf Grundlage der Krankmeldung des Mitarbeitenden unmittelbar Daten der elektronischen Krankschreibung von der zuständigen Mitarbeiterin oder der zuständigen Stelle für die Entgeltabrechnung abgerufen werden. Auch Steuerberater und dienstleistende Rechenzentren müssen sich mit ihren Klienten und Kunden auseinandersetzen, damit diese ebenfalls die Daten zeitnah erhalten.

Ferner können Störungen nicht ausgeschlossen werden, die es dem Arbeitgeber erschweren oder unmöglich machen, die Daten bei der Krankenkasse abzufragen. Die Gründe hiervor können vielfältig sein. Der Arbeitgeber in einem solchen Fall aufklären, warum der Abruf nicht funktioniert. Damit weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sich auf die Technik verlassen müssen, erhält der Arbeitnehmer zumindest noch vorerst für seine Unterlagen eine AUB in Papierform von dem krankschreibenden Arzt.

Besonderheiten bei privat versicherten Arbeitnehmern und geringfügig Beschäftigten

Die Regelungen der elektronischen Krankschreibung finden aber nicht für jeden Arbeitnehmer Anwendung. Privat versicherte Arbeitnehmer fallen nicht unter diese Änderungen, da die privaten Krankenkassen in der Regel nicht an das elektronische Meldeverfahren zur Sozialversicherung angeschlossen haben. Vorstehendes gilt auch für einen im Privathaushalt geringfügig Beschäftigten oder wenn der Arbeitnehmer einen Arzt aufsucht, der kein Vertragsarzt ist.

Besonderheiten gibt es auch bei geringfügig Beschäftigten. Die Meldungen und Beitragsnachweise sind nicht an eine Krankenkasse, sondern an die Minijob-Zentrale zu richten, sodass der Arbeitgeber dort die Daten abrufen muss.

Arbeitsvertragliche Pflichten – was ändert sich mit der Einführung der elektronischen Krankschreibung?

Dementsprechend entfällt für einen großen Teil der Arbeitnehmer die Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber. In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ab einem bestimmten Tag ein ärztliches Attest vorlegen muss, nun muss der Arbeitgeber die Daten selbst abrufen. In der Vergangenheit kam es deswegen immer wieder zu Streitigkeiten, ob der erkrankte Arbeitnehmer die Krankmeldung rechtzeitig vorgelegt hat. Diese Änderung sollte in die Arbeitsverträge ab dem 01. Juli 2022 übernommen werden. Der Arbeitnehmer bleibt dagegen verpflichtet, sich krankzumelden. Hier gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages fort.

Auch wenn die elektronische Krankmeldung die Arbeitgeber entlasten soll – durch die Einführung der elektronischen Krankschreibung entsteht für viele Firmen ein großer organisatorischer Aufwand und es ergeben sich arbeitsrechtliche Fragen. Die Anwälte der Kanzlei white ip | Patent & Legal beraten Sie umfassend und individuell zu allen Fragenstellungen rund um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, unter anderem zur Beweiskraft und Glaubwürdigkeit.

Über die Autorin
Sabrina Lahne
Sabrina Lahne

Als Rechtsanwältin des Legal Teams unserer Kanzlei berate ich in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, insbesondere in dem Bereich des Markenrechts.

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