Einfach eine Krankschreibung online beantragen, und nach der Beantwortung von ein paar Fragen ist die Krankschreibung im E-Mail-Postfach? Ganz ohne niesende Mitpatienten im Wartezimmer und lange Wartezeiten? Klingt bequem, ist tatsächlich möglich – reicht aber nicht aus.
Der Fall: Krankschreibung online – einfach ja, aber auch gültig?
Der Arbeitnehmer ist als Sicherheitsmitarbeiter bei einem Berliner Unternehmen tätig. In dem streitgegenständlichen Fall legte der Arbeitnehmer seiner Arbeitgeberin jeweils für die Zeiträume vom 26.08-30.08.2020 und vom 05.09. – 09.09.2020 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die von einer in Hamburg ansässigen Gynäkologin ausgestellt wurden. Er erhielt die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit über eine Internetseite, ohne jeglichen ärztlichen Kontakt. Er beantwortete lediglich online einige Fragen zu seiner Erkrankung und seiner Person. Der Arbeitnehmer erhielt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per E-Mail und konnte diese so der Arbeitgeberin vorliegen. Die Arbeitgeberin erkannte die Krankschreibung nicht an und lehnte die Entgeltfortzahlung ab. Der Arbeitnehmer klagte und begründete sein Handeln damit, dass er aufgrund der Corona-Pandemie keine Arztpraxis aufsuchen wollte.
Das Urteil: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztlichen Kontakt ist nicht ausreichend
Das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht und entschied, dass eine AUB ohne jeglichen ärztlichen Kontakt – weder persönlich noch telefonisch – keine Beweiskraft habe. Voraussetzung für eine belastbare Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die Erkrankung nachweist sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zwingend notwendige ärztliche Untersuchung. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass es im Vorfeld zwischen Arzt und Patient keine bestehende Patientenbeziehung gegeben hat. Dementsprechend könne auch bei einer korrekten Angabe durch den Arbeitnehmer eine Fehldiagnose nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren handelt es sich bei der Regelung, dass ein Telefongespräch mit dem Arzt für die Ausstellung einer AUB ausreichend ist, um eine Sonderregelung während der Corona Pandemie. Das Arbeitsgericht argumentierte weiter, dass ein telefonisches Gespräch zwischen Arzt und Patient auch unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen während der Corona Pandemie möglich ist und es dem Arbeitnehmer zumutbar.
ArbG Berlin, Urteil v. 01.04.2021, 42 Ca 16289/20
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