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Betriebsaufspaltung

Die Unternehmens- oder Betriebsaufspaltung bezeichnet einen Vorgang in dem ein Gewerbebetrieb in zwei Unternehmungen aufgeteilt wird. Die Gründe für eine solche Unternehmensaufspaltung sind nahezu ausschließlich finanzieller, insbesondere steuerrechtlicher Art. Teilweise kann eine Betriebsaufspaltung aber auch ungewollt, aufgrund von Vererbung erfolgen mit teils erheblichen ertrags- und gewerbesteuerlichen Konsequenzen sollte dies erst nach einer längeren Zeit, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, aufgedeckt werden

Typischerweise findet eine Betriebsaufspaltung dahingehend statt, dass eine Vermögens- und eine Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird. Bei der Verwaltungsgesellschaft handelt es sich regelmäßig um eine GmbH um die Vorteile der Haftungsbeschränkung genießen zu können. Die Vermögensgesellschaft wird regelmäßig als Personengesellschaft geführt, um der steuerlichen Doppelbelastung im Rahmen der Gewinnausschüttung von der Verwaltungs- an die Vermögensgesellschaft zu entgehen.

Eine echte Betriebsaufspaltung liegt nur vor, wenn zwischen den beiden Gesellschaften eine sachliche und personelle Verflechtung besteht und auch nur dann treten die entsprechenden steuerrechtlichen Konsequenzen ein.

Eine sachliche Verflechtung ist dabei nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein Unternehmen dem Anderen eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt. Der Bundesfinanzhof versteht unter solchen wesentlichen Betriebsgrundlagen solche, denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt und die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind. In Betracht kommen hier vor allem Grundstücke, Produktionsstätten oder sonstiges höherwertiges Anlagevermögen.

Die personelle Verpflichtung erfordert die Möglichkeit, dass die hinter den Unternehmen stehenden Personen, einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen begründen können. Vereinfacht gesagt ist eine personelle Verpflichtung gegeben, denn die Geschicke der beiden Gesellschaften von den selben Personen gelenkt werden.

Ob sich eine Betriebsaufspaltung steuerlich letztlich positiv oder negativ auswirkt ist eine Frage die im jeweiligen Einzelfall entschieden werden muss und entscheidet sich vor allem nach dem jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz am Gesellschaftssitz.

Um eine Betriebsaufspaltung steuerneutral aufzulösen existieren verschiedene Möglichkeiten, welche hier nicht alle in der Tiefe erläutert werden können.

Als ein Beispiel sei die Gründung einer GmbH & Co. KG angeführt. Die KG nimmt sowohl das Grundstück bzw. die Besitzgesellschaft als auch die Betriebsgesellschaft in ihr Gesellschaftsvermögen auf. Wird die Betriebsgesellschaft letztlich veräußert bleibt die sogenannte gewerbliche Prägung im Hinblick auf das Grundstück erhalten, sodass weder Stille Reserven aufzudecken, noch zu versteuern sind.


Wir bitten um Ihr Verständnis, dass auch die „weiterführenden Informationen“ nur die grundlegenden Probleme der einzelnen Aspekte erläutern. Wir, die Rechtsanwälte von Merz & Lauf, weisen darauf hin, dass die Lektüre der vorstehenden Ausführungen keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern lediglich eine erste Informationsgrundlage darstellt. Für ein solches persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Dabei konzentriert sich unsere rechtsanwaltliche Tätigkeit vor allem auf den Freistaat Sachsen, insbesondere die Region Dresden (Chemnitz, Görlitz, Pirna, Mittweida, Zwickau, Kamenz, Meißen, Bautzen, Riesa, Freiberg, Leipzig etc.).

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