Merz & Lauf

Ihre Spezialisten in der Steueroptimierung

Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Für die Berechnung der anfallenden Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind vor allem der Grad der Verwandtschaft und die Höhe der zu versteuernden Schenkung von Relevanz. Für beide Steuerarten ergeben sich die jeweiligen Freibeträge, sowie die anzuwendende Steuerklasse aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).

Je nach Verwandtschaftsverhältnis bestehen unterschiedliche Schenkungs-/ Erbschafts- und Versorgungsfreibeträge. Erst wenn diese überschritten werden fällt auf den überschießenden Betrag eine Steuer an. Dabei ist zu beachten, dass die jeweiligen Freibeträge alle 10 Jahre neu ausgenutzt werden können. Der Grad der Verwandtschaft entscheidet im Übrigen auch über die anzuwendende Steuerklasse.

Steuer 1
Steuer 2

Ein Enkel (dessen Eltern noch leben), der durch Schenkung einen Betrag in Höhe von 1.000.000 € zugewandt bekommt, müsste hiervon demnach 800.000 € zu einem Steuersatz von 19 % versteuern. Die Schenkungssteuer würde mithin in Höhe von 152.000 € anfallen.

Ein Ehegatte der eine Schenkung in Höhe von 1.000.000 € erhält müsste hiervon (unter Berücksichtigung des entsprechenden Versorgungsfreibetrags in Höhe von 256.000 €) 244.000 € versteuern bei einem Steuersatz von 11 % in Steuerklasse I. Die Schenkungssteuer würde mithin in Höhe von 26.840 € anfallen.

Ein nichtehelicher  Lebenspartner der ebenfalls eine Schenkung in Höhe von 1.000.000 € erhält müsste hiervon 980.000 € versteuern. Da der  nichteheliche Lebenspartner unter Steuerklasse III fällt (bei 30 %), würde mithin Schenkungssteuer in Höhe eines Betrages von 294.000 € anfallen.


Varianten der Steueroptimierung

1. Die Kettenschenkung

Bei der Kettenschenkung handelt es sich um eine geschickte Ausnutzung der jeweiligen Schenkungsfreibeträge.

Beispiel:

Die Eltern wollen ihrem Sohn das Unternehmen der Mutter mit einem Wert von ~ 800.000,00 € im Wege der Schenkung übergeben.

In diesem Fall empfiehlt es sich, dass die Mutter zunächst, unter Ausnutzung des Schenkungsfreibetrags gegenüber ihrem Ehemann, diesem einen Anteil an dem Unternehmen in Höhe von 400.000,00 € schenkt. Im Anschluss verschenken Vater und Mutter unter Ausnutzung des jeweiligen Schenkungsfreibetrags gegenüber ihrem Sohn je 400.000,00 € an diesen.

Wichtig: Der „Zwischenbeschenkte“ darf zu der Weiterschenkung nicht verpflichtet werden. Vielmehr muss die Weiterschenkung aus freien Stücken erfolgen. Dieses Modell empfiehlt sich daher nur mit einem Zwischenbeschenkten dem man blind vertrauen kann.

2. Die Güterstandsschaukel

Wer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt kann die sogenannte Güterstandsschaukel beanspruchen. Dies beispielsweise in dem Fall, dass der Sachverhalt sich wie im vorgenannten Beispiel darstellt, aber 2 Kinder mit jeweils 800.000,00 € beschenkt werden sollen, während nur die Mutter über das entsprechende Vermögen von 1.6 Mio € verfügt. In diesem Fall kann der Vater nicht zwischenbeschenkt werden, da auch gegenüber diesem nur ein Freibetrag in Höhe von 500.000,00 € besteht.

Löst man nun aber vor einem Notar den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf wird der sogenannte Zugewinnausgleich fällig. Die Mutter muss in dem Beispielsfall daher dem Vater denjenigen Zugewinn hälftig ausgleichen, den sie während der Ehe erzielt hat. Der Zugewinnausgleich ist Steuerfrei und mithin kann dem Vater so ein erheblicher Geldbetrag „vermacht“ werden.

Die Zulässigkeit dieser Konstellation wurde bereits vom Bundesfinanzhof anerkannt. In dem zu entscheidenden Fall begründeten die Ehegatten sogar noch am selben Tag wieder den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im gleichen Notartermin.

3. Die Güterschaukel

Die Güterschaukel funktioniert ähnlich wie die Güterstandsschaukel. Man verschenkt einen Gegenstand der nicht der Besteuerung unterliegt, wie beispielsweise das selbst bewohnte Eigenheim, an den Ehegatte. Dies ist auch möglich, wenn das Eigenheim eine Villa mit einem Wert von mehreren Millionen darstellt. Anschließend wird der soeben verschenkte steuerbefreite Gegenstand von dem Schenker zurück gekauft. Da es sich in diesem Fall um einen Kauf und nicht um eine Schenkung handelt, sind insoweit auch keine Schenkungssteuerfreibeträge zu berücksichtigen.


Erbschaftssteuerbefreiung für Unternehmen

Für die Erbschaftssteuer existieren verschiedene Befreiungsoptionen. Diese haben sich auch im Rahmen im Oktober 2016 verabschiedeten und in Kraft getretenen Erbschaftssteuerreform zumindest in den Grundzügen nicht wesentlich geändert – was die Vermutung nahelegt, dass sich das Bundesverfassungsgericht in naher Zukunft auch mit dieser Reform befassen wird.

Unabhängig davon gilt nach in Kraft treten der Erbschaftssteuerreform (wie bereits zuvor), zumindest für alle Betriebsvermögen unterhalb eines Wertes von 26 Millionen Euro, dass eine Erbschaftssteuerbefreiung für Betriebsvermögen eröffnet ist. Bei dem sogenannten Grundmodell werden 85 % des Betriebsvermögens für die Berechnung der Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt, beim sogenannten Optionsmodell sogar 100 %.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Erwerber eine Behaltefrist einhält. Im Rahmen des Grundmodells beträgt diese 5 Jahre, im Rahmen des Optionsmodells 7 Jahre. Der Erwerber verpflichtet sich demnach das erworbene Unternehmen für diesen Zeitraum weiterzuführen und auch die Arbeitsplätze im Unternehmen zu erhalten. Die Beibehaltung der Arbeitsplätze soll dabei über die Lohnsummenregelung sichergestellt werden.

Diese findet nach der Reform erst ab Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern Anwendung. Bei Betrieben mit 6 bis 10 Arbeitnehmern ist im Rahmen der Regelverschonung eine Lohnsumme von 250 % und bei der Optionsverschonung von 400 % einzuhalten. Bei 11 bis 15 Arbeitnehmern ist eine Lohnsumme von 300 % (bei der Regelverschonung) bzw. 560 % (bei der Optionsverschonung) zu erreichen. Dies bedeutet, dass diese Lohnsummen (im Vergleich zu der ausgezahlten Lohnsumme im Jahr vor dem Erwerb) insgesamt, im Rahmen der jeweiligen Behaltefrist, an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.


Wir bitten um Ihr Verständnis, dass auch die „weiterführenden Informationen“ nur die grundlegenden Probleme der einzelnen Aspekte erläutern. Wir, die Rechtsanwälte von Merz & Lauf, weisen darauf hin, dass die Lektüre der vorstehenden Ausführungen keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern lediglich eine erste Informationsgrundlage darstellt. Für ein solches persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Dabei konzentriert sich unsere rechtsanwaltliche Tätigkeit vor allem auf den Freistaat Sachsen, insbesondere die Region Dresden (Chemnitz, Görlitz, Pirna, Mittweida, Zwickau, Kamenz, Meißen, Bautzen, Riesa, Freiberg, Leipzig etc.).

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Ihre Ansprechpartner

Albrecht Lauf

Rechtsanwalt Albrecht Lauf

Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

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