Gewerbemietrecht
Die meisten Unternehmer werden mit dem gewerblichen Mietrecht in Berührung kommen – sei es als Vermieter von Räumlichkeiten oder als Mieter für z.B. Büro- oder Ladenflächen. Sowohl auf Seiten des Mieters als auch auf Seiten des Vermieters sollte diesem Bereich Aufmerksamkeit entgegengebracht werden.
Mietvertrag
Wie in allen vertraglichen Beziehungen sind neben den gesetzlichen Regelungen die Regelungen des Vertrages maßgeblich für vertragliche Beziehungen. Die §§ 535 ff. BGB sind weitestgehend auf das Wohnraummietrecht ausgelegt, um den Lebensmittelpunkt eines Menschen, als den die Wohnung von Gesetzes wegen angesehen wird, zu schützen. Dieses Schutzbedürfnis besteht nach Ansicht des Gesetzgebers zwischen Unternehmern nicht. Aus diesem Grund haben gewerbliche Mietparteien eine größere Freiheit, Regelungen zu vereinbaren und auszuhandeln. Im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen kommt es dann maßgeblich auf die Regelungen des Mietvertrages an.
Aber auch diese Gestaltungsfreiheit unterliegt gesetzlichen Grenzen, die beachtet werden müssen. Hier ist insbesondere zu unterscheiden, ob der Vermieter mit dem jeweiligen Mieter die vertraglichen Regelungen einzeln – individuell – aushandelt oder ob es sich um einen sogenannten AGB-Vertrag handelt, der Vermieter eine Vorlage geschaffen hat, die nicht zur Disposition steht.
Unabhängig um welche Art von Gewerbemietvertrag es sich handelt, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung und Gestaltung des Mietvertrages, insbesondere da diese Verträge oftmals langfristig geschlossen werden und erhebliche Investitionen damit verbunden sind.
Wir stehen Ihnen gerne bei der Prüfung oder Gestaltung eines Mietvertrages zur Seite.
Nachträge zu gewerblichen Mietverträgen
Mietvertragliche Verhältnisse werden oft für lange Zeiträume geschlossen; feste Vertragslaufzeiten von mehreren Jahren sind nicht unüblich. Wird ein Vertrag über einen längeren Zeitraum geschlossen und der Unternehmer möchte sich verändert, kann es sein, dass die mietvertraglichen Regelungen nicht mehr zu dem geänderten Unternehmen passen. Dies hat insbesondere die Corona-Pandemie gezeigt. Um Änderungen gerecht zu werden, können Nachträge zu bestehenden Mietverträgen vereinbart werden. Im Rahmen von Nachträgen zu einem bestehenden Mietvertrag können punktuell bestehende Klauseln geändert oder gestrichen werden, ohne dass der Mietvertrag in Gänze geändert oder gekündigt werden muss. Es können auch neue Klauseln hinzugefügt werden.
Sofern Sie Änderungen zu Ihrem bestehenden Mietvertrag vornehmen wollen, sind wir gerne für Sie da.
Auch im Rahmen von bestehenden Gewerbemietvertragen kann es während noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Hier ist zunächst der Vertrag in Gänze zu prüfen, insbesondere da in diesem Fall weitreichende Regelungen möglich sind. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Merz & Lauf Dresden stehen Ihnen auch dafür gerne zur Verfügung.
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