Merz & Lauf

Ihre Spezialisten in der Steueroptimierung

Einkommensteuer

Der Kaufpreis, den der Veräußerer erzielt, unterliegt grundsätzlich der Einkommenssteuer. Dies gilt auch bei einer Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen wie beispielsweise einer Versorgungsrente. Nur in einigen wenigen Ausnahmefällen werden wiederkehrende Leistungen vom Finanzamt im Rahmen der Familiennachfolge als private Versorgungsleistungen anerkannt, die sodann nicht steuerpflichtig sind.

Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sind, denn sonst liegt ein „normales“ Veräußerungsgeschäft vor. Eine private Versorgungsleistung im Rahmen der Familiennachfolge wird daher nur angenommen, wenn zumindest grundsätzlich zumindest eine gemischte Schenkung vorliegt. Darüber hinaus muss die Versorgung des Übergebenden aus dem übergebenen Vermögen auf Lebzeiten sichergestellt sein.

Im Übrigen gilt, dass grundsätzlich der gesamte Veräußerungsgewinn der Einkommenssteuer unterliegt. Verkauft beispielsweise ein Unternehmer sein Unternehmen zu einem Preis von 1.000.000 € und beläuft sich der Buchwert der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Veräußerung auf 600.000 € und die entstandenen Kosten (Notar, Steuerberater, Rechtsanwalt) auf 50.000 €, so beträgt der der Einkommenssteuer unterliegende Veräußerungsgewinn 350.000 €.

Beispiel zum Anfall und zur Höhe der Einkommenssteuer:

A und B sind zu je 50% als Gesellschafter an einer oHG beteiligt, deren Betriebsvermögen (Buchwert) einen Wert von insgesamt 600.000 € hat.

A ist 65 Jahre alt und verkauft seinen Anteil für 500.000 € an den 15 Jahre jüngeren B. Die Transaktionskosten (Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) belaufen sich auf insgesamt 50.000 €.

Steuer 3

Ermäßigter ESt-Tarif (§ 34 EStG):

Bei der Einkommensbesteuerung werden laufende und einmalige Einkünfte zusammengerechnet und grundsätzlich einem einheitlichen Steuersatz unterworfen. Wenn aber laufende Einkünfte von einer durch außerordentliche Einkünfte ausgelösten Progressionswirkung erfasst werden, kann dies zu Härten führen.

Der Betroffene hat die Wahl zwischen der sog. Fünftelregelung – deren Berechnung hier nicht im Detail dargestellt werden soll – und dem ermäßigten sog. Hälftigen Steuersatz (56 % des durchschnittl. Steuersatzes), wobei der hälftige Steuersatz im Regefall günstiger ist. Nur bei sehr niedrigen laufendem Gewinn und/oder einem sehr niedrigen Veräußerungsgewinn ist die Fünftelregelung günstiger. Der hälftige Steuersatz kann jedoch nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.


Veräußerungsfreibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG):

Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder die dauernd berufsunfähig sind, wird auf Antrag ein Veräußerungsfreibetrag von bis zu 45.000 € gewährt. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 €, so mindert sich der Freibetrag um die entsprechende Differenz.


Wir bitten um Ihr Verständnis, dass auch die „weiterführenden Informationen“ nur die grundlegenden Probleme der einzelnen Aspekte erläutern. Wir, die Rechtsanwälte von Merz & Lauf, weisen darauf hin, dass die Lektüre der vorstehenden Ausführungen keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern lediglich eine erste Informationsgrundlage darstellt. Für ein solches persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Dabei konzentriert sich unsere rechtsanwaltliche Tätigkeit vor allem auf den Freistaat Sachsen, insbesondere die Region Dresden (Chemnitz, Görlitz, Pirna, Mittweida, Zwickau, Kamenz, Meißen, Bautzen, Riesa, Freiberg, Leipzig etc.).

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Ihre Ansprechpartner

Albrecht Lauf

Rechtsanwalt Albrecht Lauf

Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon:
0 351 318 41 – 0

Merz & Lauf Rechtsanwälte PartG mbB
Comeniusstraße 109 | 01309 Dresden

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