Für einen zukünftigen Erblasser (Vererbenden) gibt es zwei Möglichkeiten seinem letzten Willen Geltung zu verschaffen. Es kann entweder ein Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen werden.
Ein Testament ist eine grundsätzlich einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des zukünftigen Erblassers. Ein Testament kann grundsätzlich von Jedem, zu jeder Zeit errichtet werden, da als Formerfordernis lediglich die eigenhändige Errichtung Vorausgesetzt wird.
Im Rahmen des Testaments können sodann Verfügungen von Todes wegen, also Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und sonstige Auflagen bestimmt werden. Dabei müssen nicht die Verwandten als Erben eingesetzt werden, wie manchmal irrig angenommen wird, sondern es kann grundsätzlich auch jeder Dritte als Erbe bestimmt werden.
Das Testament unterliegt im Gegensatz zum Erbvertrag keinem Typenzwang. Das bedeutet, dass im Testament auch Regelungen zur Enterbung und zur Teilung getroffen werden können.
Die Enterbung führt dazu, dass jemandem, der grundsätzlich nach der gesetzlichen Regelung Erbe werden würde, dieser Erbteil entzogen wird. Dies ist rechtlich zulässig, führt aber zum Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Im Rahmen einer Teilungsanordnung kann bestimmt werden, wie einer oder mehrere Nachlassgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung unter den Miterben zu verteilen sind.
Die Möglichkeiten des Testaments
Grundsätzlich wird die Art des Testaments dadurch unterschieden, wer sie im jeweiligen Fall errichtet:
1. Das private Einzeltestament
Den Regelfall stellt das einzelne private Testament dar. Wie der Name schon anzeigt handelt es sich um ein Testament, dass nur von dem Erblasser und nur für den privaten Bereich errichtet wird. Der Vorteil des Testaments gegenüber einem Erbvertrag liegt darin, dass das Testament auch alleine errichtet werden kann. Darüber hinaus kann es jederzeit widerrufen werden und unterliegt keinen strengen Formerfordernissen.
2. Das private gemeinschaftliche Testament
Auch das private gemeinschaftliche Testament erfreut sich in der Praxis einer hohen Beliebtheit. Typischste Variante ist das sogenannte „Berliner Testament“. Grundsatz des gemeinsamen Testaments ist, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen. Ob dabei die Variante einer Vor- und Nacherbschafft, oder diejenige einer Allein- und Schlusserbschaft gewählt wird hängt dabei immer vom jeweiligen Einzelfall ab.
Im Fall der Vor- und Nacherbschaft wird prinzipiell direkt der Nacherbe Erbe bei Eintritt des Erbfalls. Der Vorerbe ist dabei, etwas vereinfacht betrachtet, Vermögens-/ Nachlassverwalter für den Nacherben. Deshalb unterliegt er gewussen Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen des Erblassers. Von diesen kann er zwar zum Teil, aber nicht vollständig befreit werden.
Oft enthalten gemeinschaftliche Testamente, die ohne rechtliche Beratung erstellt wurden, die Formulierung der Vor- und Nacherbschaft. Tatsächlich gewollt ist hingegen in vielen Fällen die Bestimmung einer Allein- und Schlusserbschaft. Im Rahmen einer solchen Regelung setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und regeln nur, wer beim Tod des Letztversterbenden dessen Erbe sein soll. Der Schlusserbe wird daher nicht bereits mit dem Tod des Erstversterbenden Erbe, wie bei der Vor- und Nacherbschaft, sondern erst nach dem Tode beider Ehegatten.
Selbst kleinste Änderungen in der Formulierung eines Testaments können vollkommen unterschiedliche Wirkungen entfalten. Daher ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Errichtung eines Testaments, insbesondere eines gemeinschaftlichen Testaments, nahezu in allen Fällen ratsam. Unsere Rechtsanwälte des „Teams Erbrecht“ besitzen einen hohen Erfahrungsschatz aufgrund der Beratung und Errichtung von einer Vielzahl an Testamenten. Im Rahmen einer testamentarischen Beratung können Sie daher darauf vertrauen, dass wir – bei Merz & Lauf in Dresden – Ihnen umfassend Auskunft darüber geben können, welche Regelungen Ihren Interessen am ehesten entsprechen und bis zu welchem Rahmen diese Wünsche rechtlich zulässig umgesetzt werden können.
Letztlich ist noch zu beachten, dass bei gemeinschaftlichen Testamenten, die wechselseitige Verfügungen beinhalten (beispielsweise eine gegenseitige Erbeinsetzung) eine strenge Bindungswirkung entfaltet wird, sobald einer der beiden Ehegatten verstirbt. Eine Loslösung von dem gemeinschaftlichen Testament ist nach dem Tod des Erstversterbenden nur unter erheblich erschwerten Voraussetzungen möglich. Diese meist gewünschte Rechtsfolge sollte jedoch ebenfalls vor Abschluss des gemeinschaftlichen Testaments bedacht werden.
3. Das Unternehmertestament
Will ein Unternehmer ein Testament errichten, so sind neben den familiären Aspekten auch die Interessen des Unternehmens zu berücksichtigten. Dabei gilt, dass im Regelfall, unabhängig davon in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird, die typischen erbrechtlichen Gestaltungen zu keiner interessengerechten Lösung führen. Die Erstellung eines Unternehmertestaments, welches dem Willen des Unternehmers so gut wie möglich Rechnung trägt, ist rechtlich höchst Anspruchsvoll. Es erfordert eine Abstimmung des Gesellschaftsvertrags, des Ehevertrags und der generellen familiären Situation.
Nachfolgend drei kurze Beispiele zur Verdeutlichung:
a.
Der Gesellschaftsvertrag der Bäckerei Max Müller oHG sieht vor, dass Nachfolger eines Gesellschafters nur dessen Abkömmlinge oder andere Gesellschafter werden können. Eine solche Klausel ist extrem typisch, insbesondere für Personengesellschaften, aber auch für kleinere GmbHs.
Im gemeinschaftlichen Testament haben Herr und Frau Müller sich gegenseitig zu Alleinerben und ihren gemeinsamen Sohn zum Schlusserben bestimmt. Nunmehr verstirbt Herr Müller. Frau Müller möchte das Lebenswerk ihres Mannes fortsetzen. Die übrigen Gesellschafter der oHG verweigen Frau Müller jedoch den Eintritt in die Gesellschaft, können sie aber nicht entsprechend abfinden. Die Folge ist ein langjähriger Rechtstreit, der alle Beteiligten Nerven und Geld kostet und am Ende vermutlich niemand glücklich zurücklässt.
b.
Herr Müller hat im obigen Beispiel seine Frau und seinen Sohn zu je 1/2 als Erben bestimmt. Nach seinem Tod möchte der Sohn die von seinem Vater gegründete Gesellschaft fortführen. Die Mutter verlangt vom Sohn die Auszahlung ihres Erbteils, welcher auch den Anteil an der Gesellschaft umfasst, in die sie aufgrund der Klausel nicht eintreten kann. Eine Abfindung der Mutter kann der Sohn nicht finanzieren, die Gesellschaft würde eine solche in eine finanzielle Krise stürzen.
c.
Die Bäckerei Max Müller ist in diesem Fall als KG organisiert. Herr Müller ist Komplementär der Gesellschaft. Sein Alleinerbe ist sein Sohn. Nach dem Tod des Herrn Müller möchte sein Sohn in die Gesellschaft eintreten, allerdings verlangt er (rechtlich zulässig) die Umwandlung seiner Beteiligung in eine Beteiligung als Kommanditist. Herr Müller war der alleinige Komplementär der KG, eine Regelung für den vorliegenden Fall enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Folge ist erneut ein langjähriger Rechtstreit, eine grundsätzlich handlungsunfähige Gesellschaft, welche gegebenenfalls nur durch eine „Notgeschäftsführung“ am Laufen gehalten wird und am Ende mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Auflösung der Gesellschaft.
Diese Beispielsfälle enthalten lediglich eine Verflechtung von Gesellschaftsvertrag und den grundsätzlichen gesetzlichen Erbrechtsregelungen. Kommt zu diesem Problemkreis beispielsweise noch die Abstimmung mit einem Ehevertrag hinzu, ist besonderes Augenmerk gefragt um, in einer rechtlich zulässigen Form, dem Willen des Erblassers unter Beachtung all dieser Rahmenbedingungen so gut wir möglich zu entsprechen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob gegebenenfalls noch veraltete Klauseln vorhanden sind, so enthielten ältere Gesellschaftsverträge oftmals noch eine Klausel, wonach die Gesellschaft bei Tod eines der Gesellschafter aufgelöst wird (meist bei oHGs), oder genau diese teils gesetzliche Konsequenz (bei der BGB-Gesellschaft) bei Tod eines Gesellschafters, nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist.
Die Errichtung eines entsprechenden Testaments, welches all diese Problemfelder umfassend berücksichtigt, ist bei der Frage nach der Unternehmensfortführung im Todesfall, nicht der einzige zu beachtende Problemkreis. Vielmehr stellen sich auch Fragen zur Unternehmensnachfolge im generellen, der Vermeidung finanzieller (insbesondere steuerlicher) Belastungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, Auseinandersetzungsansprüchen und Pflichtteilsansprüchen. Denn all diese Problemfelder können, soweit nicht geregelt, das Unternehmen in eine existentielle Krise stürzen. Eine rechtsanwaltliche Beratung ist daher absolut unerlässlich und sollte nicht zu lange hinausgeschoben werden. Gerade aufgrund der Komplexität kann es eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, bis eine abschließende Regelung gefunden wird. Bei uns in der Kanzlei Merz & Lauf sind auf diese Problemfelder spezialisierte Rechtsanwälte beschäftigt, welche Sie umfassend zu allen in Betracht kommenden Fragen beraten können und aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit die bestmögliche Lösung für Sie finden werden.
Abschließende Hinweise
Da Verfügungen von Todes wegen generell, aufgrund ihres besonderen Regelungsinhalts, von hoher Bedeutung sind, bestehen für die Errichtung verschiedene Voraussetzungen.
Zunächst handelt es sich um ein sogenanntes „höchstpersönliches Rechtsgeschäft“. Das bedeutet, dass man sich nicht vertreten lassen kann.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Testierwille aus dem Testament klar hervorgeht. Es emphielt sich eine Formulierung wie „Mein letzter Wille“.
Zu guter Letzt ist auch das Formerfordernis der eigenhändigen Errichtung zu beachten. Das bedeutet, dass das Testament eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben ist. Dabei ist darauf zu achten, dass unter eventuellen Ergänzungen oder Änderungen des Testaments erneut zu unterschreiben ist. Zudem sollte immer ein Datum angegeben werden um eventuellen Nachweisprobleme späterer Änderungen oder gegebenenfalls späterer Testamente vorzubeugen.
Die Unterschrift, sowie die Formulierung die auf den Testierwillen schließen lässt sollte sich dabei direkt aus dem Testament ergeben. Eine Unterschrift auf einem Umschlag in dem das Testament verwahrt wird, der mit „Testament“ beschrieben ist, kann dazu führen, sollte das Testament nicht innerhalb dieses verschlossenen Umschlages aufgefunden werden, dass das Testament nicht als wirksam errichtet angesehen wird und folglich die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Verfügungen von Todes wegen stellen immer einen Schritt dar, der wohl überlegt sein möchte. Der zukünftige Erblasser muss sich nicht nur überlegen, wer ihn beerben soll, sondern auch zu welchen Teilen. Er muss sich überlegen ob ein Dritter Zuwendungen aus seinem Vermögen erhalten soll und ob verschiedene Leistungen nur unter einer Auflage erfolgen sollen, beispielsweise der ordnungsgemäßen Übernahme der Grabpflege. Darüber hinaus muss man sich darüber im Klaren sein, ob man eine starke oder eine eher schwache Bindungswirkung bevorzugt. Möchte man sich und seinem potentiellen Erben durch Abschluss eines Erbvertrag erhöhte Rechtssicherheit verschaffen oder schätzt man seine Entscheidungsfreiheit im Rahmen des Testaments mehr?
In all diesen Fragestellen beraten Sie unsere Rechtsanwälte von Merz & Lauf jederzeit umfassend, professionell und kompetent. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre letztwillige Verfügung so zu gestalten, dass diese Ihren konkreten letzten Willen so genau wie möglich widerspiegelt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass auch die „weiterführenden Informationen“ nur die grundlegenden Probleme der einzelnen Bereiche im Erbrecht ansprechen können und auch diese nur in den Grundzügen erläutern. Wir, die Dresdner Rechtsanwälte von Merz & Lauf, weisen darauf hin, dass die Lektüre der vorstehenden Ausführungen keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern lediglich eine erste Informationsgrundlage darstellt. Für ein solches persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Dabei sind wir im Bereich des Erbrechts grundsätzlich deutschlandweit aktiv. Ein großer Teil unserer Mandantschaft kommt dabei jedoch aus der Region des Freistaats Sachsen, insbesondere der Region um Dresden (Chemnitz, Görlitz, Pirna, Mittweida, Zwickau, Kamenz, Meißen, Bautzen, Riesa, Freiberg, Leipzig etc.).